Archiv für den Monat: April 2013

„Burhoff (in: RVG, 3. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 10) empfiehlt zu Recht….“, das liest man als Autor gerne

Im JurBüro 2013, 189 bin ich auf den LG Potsdam., Beschl. v. 26.11.2012 – 24 Qs 118/11 gestoßen. Und beim Lesen kommt dann große Freude auf. In dem „gebührenrechtlichen Beschluss“ heißt es im Zusammenhang mit der Frage nach der anwaltlichen Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG:

Burhoff (in: RVG, 3. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 10) empfiehlt zu Recht, dass der Verteidiger seine erste Eingabe im Bußgeldverfahren mit einen Einstellungsantrag verbinden solle, weil dann seine Mitwirkung an einer späteren Einstellung kaum zu widerlegen sein dürfte.“

So etwas liest man als Herausgeber/Autor/Kommentator natürlich gerne. Es beweist das, was ich schon immer gesagt habe: An Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, kommt man bei der Abrechnung im Straf- oder Bußgeldverfahren, aber auch bei Teil 6 VV RVG, nicht vorbei. So, das war jetzt Werbung :-).

Dabei war diese Passage in dem LG-Beschluss gar nicht notwendig, da m.E. so oder „Mitwirkung“ vorgelegen hat, denn:

Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Mitwirkung des Verteidigers aus den Akten. Der ist danach schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassend für den Betroffenen tätig geworden. Er hat für diesen nicht nur Einspruch eingelegt und erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist erreicht, sondern mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 an die Verwaltungsbehörde auch vorgetragen, dass ein anderer als sein Mandant der Fahrzeugführer gewesen sein könnte, weil der betreffende Pkw üblicherweise von mehreren Mitarbeitern genutzt werde. Das vorhandene Lichtbild lasse weder seinen Mandanten noch einen seiner Mitarbeiter zweifelsfrei erkennen. Diese Argumentation hat die zuständige Amtsrichterin zumindest auch veranlasst, der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2011 mitzuteilen, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen „sehr zweifelhaft“ sei. Gleichzeitig regte sie an, einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zuzustimmen. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde dann das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Im Übrigen hat sich das LG der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (auch von Burhoff/Burhoff, RVG ;-)) angeschlossen, wonach dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr ein Ermessensspielraum von 20 % zugebilligt wird.

Neues von Uli Hoeneß: „Nachgebesserte Selbstanzeige“ (?) und „Hoeneß auf einer Steuer-CD“ (?)

Die neue Woche fängt so an, wie die alte aufgehört hat, nämlich mit sich überschlagenden Meldungen zu Uli Hoeneß, die vielleicht ein wenig Licht in die laufenden Spekulationen bringen, aber m.E. auch neue Fragen aufwerfen. Es handelt sich um folgende Punkte/Fragen:

 

  1. Auf Spiegel.de habe ich die Meldung gefunden, dass Uli Hoeneß wohl schon im Dezemeber 2012 eine Selbstanzeige hat abgegeben wollen, dies dann aber erst im Januar 2013 nach einer Info seiner Bank über Recherchen des Stern getan hat. Die war dann wohl in Eile mit „heißer Nadel“ gestrickt und ist dann nachgebessert worden. Ob das nun reicht, weiß ich nicht, ist jedenfalls m.E. nicht ungefährlich.
  2. Noch interessanter ist die bei Meldung bei focus.de: Danach soll der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein, was die bayerische Justiz gewusst haben soll. Wenn das stimmt, fragt man sich natürlich, warum man nicht ggf. eher etwas unternommen hat. Der Focus fragt: „Hat sie etwa den Promi vom Tegernsee gedeckt?„. Und wenn es stimmt, dürfte es für eine strafbefreiende Selbstanzeige noch enger werden.

Die Sache wird die Blogs und eine Heerschar von Juristen, die Straf- und Steuerrecht können, sicherlich noch lange beschäftigen.

Update um 16.00 Uhr: Zum Punkt 2 vgl. hier: Update zu Neues von Uli Hoeneß … Keine Daten auf Steuer CD

Sonntagswitz: Heute bietet sich Fußball an….

© Teamarbeit – Fotolia.com

Ich denke, heute bieten sich mal wieder Fußballwitze an. Wir haben zwar keine WM oder keine EM, aber eine Woche mit zwei Spielen, über die man lange sprechen wird hinter uns und eine mit zwei Spielen, über die sich die Fans der daran beteiligten deutschen Mannschaften hoffentlich auch noch lange freuen können, vor uns. Da liegen Fußballwitze bzw. zum Drumherum auf der Hand.

Pokalspiel Dortmund gegen Bayern, ausverkauftes Stadion, nur ein Sitzplatz auf der Tribüne bleibt leer. Der Besitzer der Karte erlaubt einem Zuschauer, der nur eine Stehplatzkarte ergattern konnte, sich zu setzen.
„Wissen Sie“, erklärt er, „die Karte habe ich für meine Frau gekauft, aber die ist vor drei Tagen plötzlich gestorben.“ –
„Hätten Sie die Karte denn nicht an Freunde oder Verwandte verkaufen oder verschenken können?“ –
„Das ging leider nicht, die sind doch alle heute auf der Beerdigung.“

—————————————————————————-

Dazu passt:
Zwei Fans der Bayern treffen sich.
„Du, meine Frau will sich scheiden lassen, wenn ich weiterhin jedes Wochenende zum Fußballplatz gehe.“ –
„Das ist aber sehr unangenehm.“ –
„Ja, allerdings, sie wird mir sehr fehlen.“

———————————————————————-

Sitzt ein Bayern-Fan am Sonntagmorgen im Garten. Da fliegt eine Biene vorbei und setzt sich dem Bayern-Fan auf den Arm.
Sagt der Bayern-Fan zu der Biene: „Also, wenn Du hier bleiben willst, dann musst Du erst das Trikot ausziehen!“

—————————————————————————————-

Kurz vor Anpfiff des Champions League Endspiels kommt noch ein Sportsfreund, ziemlich außer Atem, an das Kartenhäuschen in Wembley.
„Zu spät“, sagt die Kassiererin. „Das Stadion ist ausverkauft – bis auf den letzten Platz.“
„Schön“, nickt er zustimmend, „dann geben Sie mir den!“

—————————————————————————————–

Und dann war da noch der Platzordner, der nach Ende des Fußballspiels einen Jungen über den Zaun klettern sieht.
Der Ordner brüllt: „Kannst Du nicht da raus gehen, wo Du rein gekommen bist?“
Der Junge: „Tu’ ich doch!“

Wochenspiegel für die 17. KW., das war der Uli, das NSU-Verfahren und die Finanzaufsicht beim BvB (?)

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Am Ende der für Fußballfans denkwürdigen Woche – 8 : 1 gegen Spanien 🙂 – berichten wir über die juristischen Dauerbrenner und darüber, was es ggf. außer Uli Hoeneß noch gegeben hat, nämlich über:

  1. natürlich an der Spitze Uli Hoeneß, da geht kein Weg dran vorbei, die Wellen schlagen hoch und es wird viel spekuliert, vgl. auch hier, hier und noch hier,
  2. das Verfahren/den Fall Mollath,
  3. das NSU-Verfahren mit der zweiten Entscheidung aus Karlsruhe, vgl. aber auch noch hier zur Durchsuchung der Verteidiger, auch hier,
  4. die Telekom und die Flatrate – gut, dass ich da nicht mehr bin, dazu auch hier,
  5. ein Beispiel aus der die Reihe zur klaren Sprache von Juristen, ein schönes Beispiel hier,
  6. die Androhung der Mandatsniederlegung unmittelbar vor dem Termin,
  7. Schadensersatzansprüche des Vermieters nach einer rechtmäßigen Durchsuchung,
  8. die Frage, ob beim BvB die Finanzaufsicht kommt,
  9. und dann war da noch die Frage: Mensch Kalle du auch?,
  10. und dann waren da noch (siehe aber auch Nr. 1) Uli Hoeneß und die Sparstrümpfe. 🙂

Bisschen viel Fußball, aber war diese Woche (leider) so.

„Gewaltorgie“ – „Niedriger Beweggrund“?

© M. Schuppich – Fotolia.com

Das LG Verden verurteilt die Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes. Als Mordmerkmal wird ein „niedriger Beweggrund“ angenommen. Der BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – 3 StR 496/12 – teilt insoweit aus den landgerichtlichen Feststellungen mit, dass das LG festgestellt hat,  „dass die alkoholisierten Angeklagten in der Verdener Innenstadt auf den dort schlafenden T. trafen. Sie schlugen und traten in einer vom Landgericht nachvollziehbar als „Gewaltorgie“ bezeichneten Aktion immer wieder wuchtig auf ihn ein, auch gegen seinen Kopf. Dadurch verursachten sie massive Verletzungen, die ohne eine umgehende, nur durch das zufällige Auffinden des bewusstlosen Opfers ermöglichte medizinische Versorgung binnen kurzer Zeit zum Tode geführt hätten.“

Der BGH sieht Defizite bei der Bejahung des niedrigen Beweggrundes, und zwar hinsichtlich der subjektiven Seite:

„Die Bewertung, dass sie dabei aus niedrigen Beweggründen handelten, hält der revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das Landgericht hat bei der Annahme niedriger Beweggründe nämlich allein auf das objektiv äußerst brutale Tatgeschehen abgestellt, ohne die für die einzelnen Angeklagten maßgeblichen subjektiven Beweggründe zu erörtern. Die Beurteilung, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist, setzt aber regelmäßig zunächst die Feststellung der Tatmotive voraus. Daran fehlt es hier.

Zwar geht die Strafkammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beurteilung niedriger Beweggründe einer Gesamtwürdigung bedarf, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren einschließt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692). Jedoch teilt das Urteil die tatsächlichen Beweggründe der Angeklagten nicht mit. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der Feststellung, den Angeklagten sei zu Beginn des Geschehens unausgesprochen klar gewesen, dass man dem Geschädigten „nunmehr bei dieser Gelegenheit eine Abreibung verpassen wollte“, ergibt sich nicht, welche Motive für die Täter maßgeblich waren. Es bleibt insbesondere offen, ob und gegebenenfalls für welchen der Täter handlungsleitend war, dass der Geschädigte mehrere Jahre vor der Tat die Mutter des Angeklagten A. über einen längeren Zeitraum körperlich misshandelt hatte. Wäre dies für die Tatmotivation maßgeblich gewesen, hätte es jedenfalls in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen, wenngleich je nach den weiteren Umständen auch Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache als niedrige Beweggründe in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 mwN).“