Nachdem wir eine ganze Zeit nur über amts- und landgerichtliche Entscheidungen zur (Akten)Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messverfahrens berichten konnten, scheint die Welle jetzt bei den OLG angekommen zu sein. Das zeigen die vermehrt zu der Problematik ergehenden Entscheidungen, wie die des OLG Naumburg (vgl. hier hier Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2), die des KG (vgl. hier Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) und die des OLG Celle (vgl. hier Akteneinsicht a la OLG Celle – Rückschritt in Niedersachen – mag man Cierniak nicht?). Und dann heute der OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, den mir der Kollege Frese aus Heinsberg, der ihn erstritten hat und erleiden muss, zur Verfügung gestellt hat (vgl. zu dem Beschluss auch hier den Blogbeitrag des Kollegen).
Zum Beschluss.: Das OLG hat die mit der Rechtsbeschwerde des Verteidigers erhobene Verfahrensrüge als nicht ausreichend begründet angesehen. Im Zusammenhang damit verneint das OLG eine Verpflichtung des Tatgerichts, dann, wenn sich die Bedienungsanleitung eines Messgerätes ^zur Durchführung eins standarisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte befindet, derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen. Das sei nur auf einen tatsachenfundierten Antrag hin erforderlich.
Dazu Folgendes, wobei ich auf meine für den VRR vorbereitete Anmerkung zu dieser Entscheidung zurückgreife. Mich macht diese Entscheidung, die der Kollege, der sie „erstritten“ und bei der Übersendung als „Schlag ins Gesicht“ bezeichnet hat, (auch) ärgerlich. Denn:
„1. Die Ansicht und Argumentation des OLG in der Entscheidung läuft im Grunde darauf hinaus, dass das OLG dem Betroffenen/Verteidiger zumutet, die Messungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden als „Gott gegeben“ hinzunehmen und auf die Richtigkeit zu vertrauen. Alles nach dem Motto: Es wird schon nichts falsch gemacht worden sein. Dass das aber gerade nicht der Fall ist, zeigen die zahlreichen Fehlmessungen, die Sachverständige, wenn sie den beigezogen werden, feststellen. Für diese Ansicht des OLG ist m.E. auch die vom OLG angeführte Entscheidung BGHSt 39, 291 nicht der richtige Beleg. Denn die Entscheidung behandelt die Frage der Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren bei standardisierten Messverfahren und nicht die Frage, wie und in welchem Umfang ggf. (Akten)Einsicht zu gewähren ist, um eine vorliegende Messung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
2. Das OLG argumentiert m.E. auch mit einem „Teufelskreis“ bzw. verlangt vom Verteidiger Unmögliches. Denn wie bitte schön sollen „tatsachenfundierte begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetragen werden, wenn dem Verteidiger/Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet wird, die Messung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen? Was ich nicht weiß bzw. nicht erfahren kann – manchmal hat man den Eindruck: auch nicht erfahren soll – kann ich nicht vortragen. Genau darauf hat auch Cierniak in seinem Beitrag in zfs 2012, 664 ff. (vgl. Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I) hingewiesen und gefordert, ggf. durch Beiziehung der entsprechenden Unterlagen, dem Verteidiger die Möglichkeit zu eröffnen, zu Messfehlern überhaupt vortragen zu können. Wer schon für den (Akten)Einsichtsantrag „tatsachenfundierte begründete Zweifel“ fordert, schüttet das Kind mit dem Bade aus bzw. stellt Anforderungen, die erst für den zweiten Schritt, nämlich einen ggf. zu stellenden Beweisantrag, aufgestellt werden können. So, wie das OLG vorgeht und wie es die teilweise bei AG anzutreffende Praxis absegnet, überlässt es den Betroffenen vollständig dem Tatrichter und dem, was er für erforderlich hält, ohne dem Betroffenen eine Überprüfungsmöglichkeit zu eröffnen.
3. M.E. greift auch der Hinweis des OLG auf KG VRR 2013, 76 = StRR 2013, 77 = VA 2013, 51 (s. o. die Fundstelle) nicht nur nicht, sondern ist auch falsch. Denn das KG hatte in seiner Entscheidung gerade ausgeführt, dass die Bedienungsanleitung, falls sie sich nicht bereits ohnehin bei den Akten befinde, in Original oder Kopie auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu den Akten zu nehmen sei, damit dieser sie im Rahmen der ihm zu gewährenden Akteneinsicht einsehen könne. Dazu hatte das KG auf die dazu vorliegende Rechtsprechung der LG und AG (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff VRR 2011, 250 und VRR 2012, 130; s. auch noch OLG Naumburg VRR 2013, 37 = StRR 2013, 36) und vor allem auch auf Cierniak zfs 2012, 664 ff. verwiesen. Mit der Rechtsprechung und Literatur setzt sich das OLG gar nicht erst auseinander, sondern belässt es bei der Behauptung, dass den genannten Entscheidungen – zitiert ist im Beschluss nur eine – mit den tragenden Ausführungen gemein sei, dass die Bedienungsanleitungen bereits Teil der Gerichtsakte waren und aus anderen Gründen nicht an die Verteidigung herausgegeben worden waren. Das ist – zumindest für die KG-Entscheidung – falsch.
4. Endlich: Erstaunlich ist für mich, dass das OLG durch den Einzelrichter entschieden und dieser die Sache nicht dem Senat vorgelegt hat. Geht man beim OLG Frankfurt wirklich davon aus, dass die anstehenden Rechtsfragen inzwischen alle so geklärt sind, dass eine Einzelrichterentscheidung reicht? Die Annahme dürfte angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von KG und OLG Naumburg (jeweils a.a.O.) und OLG Celle gewagt sein. Aber vielleicht wollte man auch nur eine Vorlage an den BGH vermeiden (vgl. dazu BGHSt 44, 144). Denn das scheinen die OLG derzeit zu scheuen wie der „Teufel das Weihwasser“.
Zu Letzterem fragt man sich: Warum eigentlich? Nun ja: Cierniak lässt grüßen. Aber mit dem und seinen Ausführungen setzt man sich erst gar nicht auseinander.
Hoffentlich wir die Frage bald mal dem BGH vorgelegt.
Bisher machen es sich einige Richter ein bischen zu einfach.
Ärgerlicherweise ist es aus der Mode gekommen, Entscheidungen genau zu lesen. Das KG a.a.O. schreibt doch sub 1. ausdrücklich: „Mit Faxschreiben vom 21. Juni 2012 forderte das Amtsgericht vom Polizeipräsidenten in Berlin unter anderem die Bedienungsanleitung an, die am 27. Juni 2012 bei Gericht einging und als Beistück zu den Akten genommen wurde.“ Soweit das KG sich auch zu der Frage äußert, ob eine Anspruch daruf besteht, die Bedienungsanleitung überhaupt erst zur Akte zu nehmen, war das also jedenfalls nicht tragend. Eine Abweichung, die Anlass zu einer Vorlage geben könnte, liegt deshalb in keinem Fall vor.
Richtig ist aber, dass es wünschenswert wäre, wenn darüber bald mal der BGH entscheiden würde. Und dann hoffentlich mit der Vorstellung aufräumen wird, es sei ein rechtsstaatliches Gebot, nun gerade in den Bagatellfällen – dass es hier nur um „verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung“ geht, hat ja schon vor 20 Jahren der BGH gesagt – den denkbar größten Aufwand zu treiben (mit dem Ergebnis, dass dann die justiziellen Ressourcen fehlen, um auch mit den wirklich gravierenden Kriminalfällen sorgfältig und „dealfrei“ umgehen zu können).
Ja, ja, der “simple Überblicksaufsatz” von Cierniak und die „interessierten Kreise“. Im Übrigen kann man bei bloßer „verwaltungsrechtlicher Pflichtenmahnung“ also machen, was man will? Und wer betreibt den Aufwand, um – wie es den Anschein hat – bloß die Bedienungsanleitungen nicht herausgeben zu müssen?
Dass die Auffassung des KG tragend war, habe ich nicht geschrieben; ok, also dann (noch) keine Vorlage. Aber warum setzt man sich denn nicht mit der Auffassung des KG auseinander? Im Übrigen dürfte es dann jetzt bis zur Vorlage nicht mehr weit sein, da jetzt zu beiden Fällen eine OLG-Entscheidung vorliegt. Wir werden jetzt aber erleben, wie sich die OLG bemühen werden, Unterschiede in den Sachverhalten zu finden, um nicht vorlegen zu müssen.
Man kann sich freilich wundern, wenn sich OWi-Verfahren wegen ein paar Euro Geldbuße über mehrere Verhandlungstage hinziehen, während ein Raubverfahren beim Schöffengericht auch mal nach zwei Stunden erledigt ist. Wenn ich aber lese, dass das Bußgeldverfahren primär auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sei und deshalb keine „überzogenen Anforderungen“ gestellt werden dürfen frage ich mich allerdings, warum das OWiG auf die StPO verweist, die doch eben nicht der Vereinfachung des Verfahrens dient, sondern dessen Einhaltung garantieren soll. Auch die Ahndung eines Bagatellfalles setzt einen sicheren Nachweis voraus, der nicht allein daraus bestehen kann, dass man unterstellt, die Behörden werden schon nichts falsch machen. Standardisierte Verfahren, meinetwegen, aber es muss eine ordnungsgemäße Verteidigung möglich sein, und dass eine solche erforderlich ist, belegt schon die immer noch bemerkenswerte Anzahl der Fälle, in denen Sachverständige Messfehler feststellen können. Die Fehlerquote belegt die Erforderlichkeit einer vernünftigen gerichtlichen Überprüfung, und eine solche ist nicht möglich, wenn eine Akte „schlank“ gehalten wird, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Und außerdem: substantiierte Einwendungen gegen ein Messergebnis können doch erst erhoben werden, wenn die Möglichkeit geschaffen wurde, den Soll-Zustand bzgl. der Messung zu erfahren. Nur wer die Bedienungsanleitung für das jeweilige Messgerät kennt, kann Fehler suchen, Fragen stellen und Einwendungen vorbringen. „Tatsachenfundierte“ Anträge können andernfalls gar nicht ordnungsgemäß gestellt werden, oder will man den Verteidiger darauf verweisen, sich einfach ein paar Tatsachen auszudenken? Täte er dies, liefe er allerdings Gefahr, dass jegliche Antrag abgebügelt wird, weil es sich um einen Scheinbeweisantrag handele, der Tatsachen ins Blaue hinein behauptet.
Ich glaube, ich poste demnächst mal einen rapidshare-link oder so was in der Art, wo man sich die ganzen Gebrauchsanweisungen herunterladen kann. Damit wären doch alle Probleme gelöst, oder? 😉
@ T.H., RiAG:
Na prima. Da gibt es aber so einiges, was ich als Verteidiger auch noch gerne wüsste:
– wie der Messbeamte ausgebildet worden ist und ob er sich regelmäßig fortgebildet hat (ggf. mit Anwesenheitsbescheinigungen und Leistungsnachweisen),
– wieviel praktische Erfahrung der Messbeamte hat (Einsatzzeiten und Fallzahlen der letzten zwei Jahre, unter Angabe der Zahl der Fälle, in denen erfolgreich/erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt worden sind)
– ob der Messbeamte womöglich übermüdet, überarbeitet, psychisch angegriffen, gestresst oder krank war oder unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stand (bitte ausführliche Angaben zu Lebensumständen und Konsumgewohnheiten, ggf. ärztliche Atteste beifügen!),
– ob der Messbeamte womöglich Ärger mit seinem Chef/seiner Frau/seinen Kollegen hatte, der ihn abgelenkt/beeinflusst hat,
usw. ad infinitum, alles bitte schriftlich unter Beifügung etwa vorhandener Nachweise zu den Akten zu reichen.
Bekomme ich das Ihrer Meinung nach alles? Und wenn nein, warum nicht? Hat es womöglich doch etwas damit zu tun, dass wir nicht in einem juristischen Schlaraffenland leben und es deshalb eine Art aus der Natur der Sache folgende Begrenzung des in Bagatellsachen zu leistenden Aufwands geben muss?
Zumindest einige der Punkte sind bereits durch die Rechtsprechung entschieden bzw. dazu gibt es amtsgerichtliche Beschlüsse. Einfach mal lesen/suchen; teilweise hatte ich dazu auch gebloggt, meine ich jedenfalls. Und warum eigentlich nicht, wenn man sieht/liest, was die OLG im Rahmen der Rechtsbeschwerden von den Verteidigern alles wissen wollen. Warum mit zweierlei Maß messen?
Und wieso muss es die Begrenzung des Aufwandes geben? Und wo fängt die Bagatellsache bzw. wer definiert das. Mit Fahrverbot/ohne Fahrverbot.
@Werner
Begehen Sie doch irgendwann einmal in meinem Bezirk eine schöne Straftat, wäre gut für uns beide. Für sie läuft die Hauptverhandlung völlig stressfrei, da sie ja ganz offensichtlich der Meinung sind, dass Ermittlungsbehörden jeglicher Art hierzulande niemals etwas falschmachen, und ich kann dank des genügsamsten Angeklagten des Jahres bei den Kollegen damit angeben, wie schnell bei mir die Verfahren erledigt werden. Wäre eine richtige Win-Win-Situation…..
@ T.H., RiAG:
Sie haben aber schon mitbekommen, dass wir hier gerade nicht über Straftaten reden, sondern über Verkehrs-OWi??
@ Burhoff:
Weil der Rechtsstaat nicht vor die Hunde geht, weil jemand, dem sein Auto > 3000 Euro im Jahr wert ist, ab und zu mal 120 Euro wegen eines zu Unrecht verhängten Verkehrsknöllchens bezahlen muss.
Er geht aber vor die Hunde, wenn wir damit weitermachen, unsere Ressourcen für derartigen Kleinkram zu verplempern und Strafverfahren dann nach der Methode „quick and dirty“ erledigen müssen.
Ich bin gespannt, was passiert, wenn Sie derjenige sind, der „zu Unrecht“ 120 € zahlen muss. Wahrscheinlich wird der Ruf nach dem Rechtsstaat laut und vernehmlich sein. Hier argumentiert es sich leicht, aber wenn man selbst betroffen ist, sieht es anders aus. Und ich bleibe dabei: Die Rechtsprechung des BGH ist sicher nicht so zu verstehen, wie Sie sie offenbar verstehen.
Und damit für mich: Cut.
Im Übrigen lässt sich gerade am Beispiel der Bedienungsanleitung trefflich darüber streiten, wer denn diejenigen sind, die die Verfahren aufblasen. Man kann mit den entsprechenden Verteidigeranträgen ja auf verschiedene Weise verfahren. Geht man dem Antrag nach, nimmt man einen Kugelschreiber und kritzelt folgendes. Vfg. v. xx.yy.2013: 1) bei Behörde Bedienungsanleitung anfordern. 2) nach Eingang Akte für 3 T. an Vert. 3) WV T. Dauert ein paar Sekunden, und schon liegt der Ball im Feld des Verteidigers. Findet er Ansatzpunkte für Fehler, wird hierüber Beweis erhoben, spekuliert er nur wild herum, können Anträge per Dreizeiler plattgehauen werden. Minimaler Aufwand, Gefahr des Aufgehobenwerdens gleich Null, Zählkarte austragen, fertig. Wer sich nicht für diesen Weg entscheidet, sondern es auf Anträge in der Hauptverhandlung ankommen lässt, diese dann unterbrechen muss und dazu noch seitenlange Beschlüsse schreibt muss sich über Mehrarbeit nicht wundern und darf sich hierüber auch nicht beschweren. Und was die Messbeamten betrifft: wenn die Kommunen ihre Blitzertrupps loslassen (die oftmals angehalten sind, monatliche Mindestsummen an Bußgeldern zu „erwirtschaften“) schicken die nicht etwa langjährig ausgebildete Polizeibeamte auf die Straße, sondern Angestellte, die nicht selten einen erstaunlichen beruflichen Werdegang aufweisen. Mir ist einmal einer untergekommen, der vor seinem Wechsel zum Messtrupp eines Landratsamts Filialleiter bei einer Supermarktkette war. Bevor ich auch nur einen Monat den Führerschein abgebe und Bus fahre, würde ich dann durchaus wissen wollen, wer und was den Herrn für seine Tätigkeit qualifiziert hat.
Vielleicht gelingt es ja eines Tages, die Messgeräte so zu perfektionieren, dass jedes Kind die bedienen kann und die Fehlerquote gegen Null tendiert. Dann, aber auch erst dann, kann meinetwegen gerne über „Verfahrensvereinfachungen“ welcher Art auch immer geredet werden.
@Werner
Auch wenn Sie es nicht verstehen wollen/können: der Gesetzgeber hat durchaus die Vorstellung, dass nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten nur im Falle des Tatnachweises geahndet werden. Wenn Sie gerne mal 120 EUR abdrücken möchtenh, ohne erst etwas anstellen zu müssen, können Sie das Geld auch ohne OWi jederzeit einem Finanzministerium Ihrer Wahl zukommen lassen, man wird es Ihnen danken. Derzeit empfiehlt sich insbesondere Niedersachsen, haben dort die Ermittlungen gegen einen Herrn W. sicher ein erhebliches Loch in den Justizhaushalt gerissen.