Im Revisionsrecht kann man viele Fehler machen bzw. die Klippen in diesem Bereich sind vielfältig und scharf, führen sie doch in der Regel dazu, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Eine der Klippen bzw. einer der Fehler ist der, dass nicht auch – auf jeden Fall – die Sachrüge erhoben wird, und zwar auch dann, wenn nur verfahrensrechtliche Fehler geltend gemacht werden. Denn (nur) die Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht den – wie es immer heißt – Blick ins Urteil mit der Folge, dass mit Urteilsinhalt ggf. der – nicht ausreichende -Vortrag zur Verfahrensrüge ergänzt/vervollständigt werden kann. Dazu jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – 3 StR 458/12, in dem der BGH darauf (inzidenter) noch einmal hinweist:
„Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 261 StPO: Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 (3 StR 441/08, StraFo 2009, 115) die Rüge bereits für unzulässig erachtet, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Der In-halt des Urteils ist bei gleichzeitig erhobener Sachrüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1995 – 1 StR 338/95, NJW 1998, 838) und kann daher den Sachvortrag der Revision zu einer Verfahrensrüge ergänzen. Aus der genannten Entscheidung des Senats ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich dargelegt, dass es sich den-noch empfiehlt, auch die für die Verfahrensrüge relevanten, aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstände in den Revisionsvortrag mit aufzunehmen, damit dieser schon aus sich heraus verständlich ist.“