Ein wenig durcheinander scheint es mir in einem Verteidigerbüro gegangen zu sein. Der BGH teilt zum Sachverhalt im BGH, Beschl. v. 08.01.2013 – 1 StR 621/12 – in dem es u.a. um Gewährung von Wiedereinsetzung ging, mit:
Mit einem am 22. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Mit am 30. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung für den Fall beantragt, dass die Revisionsbegründung unvollständig sei. Am 26. November 2012 hat sich ein Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die ihm gewährt worden ist. Mit einem am 28. Dezember 2012 ein-gegangenen Schriftsatz hat der Pflichtverteidiger Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung beantragt.“
Dazu der BGH:
„2. Da die Revisionsbegründung nicht unvollständig, sondern verspätet ist, mithin die Bedingung, unter der Wiedereinsetzung beantragt worden ist, nicht eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund über den am 30. Oktober 2012 eingegangenen Antrag nicht zu entscheiden.“
Und, wenn erst mal der Wurm drin ist, dann geht häufig alles schief. So dann auch hier.
3. Die am 28. Dezember 2012 eingegangenen Anträge sind unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten worden sind. Die jeweilige Antragsbegründung äußert sich nicht dazu, wann die Hindernisse, die einer rechtzeitigen Revisionsbegründung und einem rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden, weggefallen sind. Entscheidend für den Beginn der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist – wie hier, da der Angeklagte z. B. durch den Wahlverteidiger oder den Antrag des Generalbundesanwalts von den versäumten Fristen hätte erfahren können – , gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.; NStZ-RR 2010, 378). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 5). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Kenntnis erhalten hat. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es aber.
Tja, das war es dann. Musste nicht sein.
Manchmal frage ich mich, ob Anwälte dafür haften.
Eine Haftpflichtversicherung gibt es zwar, aber der
Nachweis des Schadens ist in aller Regel nicht zu
führen – oder weis das jemand besser?
Man muss eben nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Sprich, dass 1. die Revision erfolgsreich gewesen wäre (ist vielleicht noch einfach, wenn es um absolute Revisionsgründe geht) und 2.- man dann im 2. Aufwasch rechtskräftig freigesprochen worden wäre oder eine geringere Strafe bekommen hätte (schon recht schwierig=. Ggf. mit Beweiserleichterung nach 287 ZPO.
Ansonsten kann man als Schadenersatz wohl allenfalls einen Verzicht auf die Anwaltsgebühren (wegen völlig unbrauchbarer Leistung) und Erstattung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren geltend machen.
Den Nachweis, daß man freigespochen worden wäre wird man wohl schuldig bleiben, so etwas ist schlicht nicht beweisbar.
Verzicht auf die Gebühren ist zwar kein Schadenersatz, aber es wäre ein Anfang.
Aber justitiabel ist selbst das nicht 🙁