Es scheint dann doch schwerer zu sein, als man glaubt, eine Nebenklägerrevision ausreichend und zutreffend zu begründen. Das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 4 StR 325/12.
Die – wie der BGH formuliert „anwaltlichen“ – Nebenklägervertreter haben Revision eingelegt, „soweit der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde“. Das genügt dem BGH nicht für eine ordnungsgemäße Nebenklägerrevision, denn:
Diesem Zusatz kann lediglich entnommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens- oder Sachrüge.
Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn – wie hier – lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 – 4 StR 149/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).“
Da es Wiedereinsetzung auch nicht gegeben hat, ist die Revision als unzulässig verworfen worden.