Der Wortlaut gab es nicht her, aber richtig dürfte es sein….

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Beim LG Hamburg läuft ein Verfahren beim Jugendschwurgericht. Dort ist ein Kollege, nennen wir ihn A.,  als Wahlverteidiger des Beschuldigten im Ermittlungs-, Zwischen- und auch im Hauptverfahren neben einem auf ausdrücklich erklärten Wunsch des Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren beigeordneten anderen Rechtsanwalt, nennen wir ihn B, tätig. Im Laufe der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Beiordnung des Rechtsanwalts A als „zweiten Pflichtverteidiger“ nach „§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 StPO“. Zur Begründung führte er aus, dass sich der bestellte Pflichtverteidiger B durch einen Unfall das rechte Handgelenk gebrochen habe. Eine „ordnungsgemäße Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung“ sei daher nicht mehr vollständig gewährleistet, namentlich bei der Erstellung von Mitschriften oder dem schnellen Zugriff auf die Verfahrensakten werde dieser durch die Verletzung spürbar beeinträchtigt. Aufgrund „bereits ausgeschöpfter finanzieller Möglichkeiten“ seiner für die Vergütung aufkommenden Familie könne die Teilnahme des Wahlverteidigers an der Hauptverhandlung nur durch dessen Beiordnung gewährleistet werden. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende und ordnete noch am selben Hauptverhandlungstag an, dass der A „für die Dauer der Erkrankung“ des bestellten Verteidigers als „weiterer Verteidiger beigeordnet wird“. Später wurde die die Beiordnung des A wieder aufgehoben, nachdem der zuvor an sämtlichen Terminen anwesende Pflichtverteidiger B mitgeteilt hatte, dass er wieder ohne Einschränkungen in der Lage sei, die Verteidigung zu.

Zu Recht fragt man sich? Nun auf den ersten Blick denkt man: Ja sicher. Das läuft über § 48 Abs. 5 RVG, also Erstreckung, und keine Ende? Ja, hier dann aber mal nicht der Normalfall der Regelungen in § 48 Abs. 5 RVG, sondern sicherlich ein Sonderfall. Und, das vorab: Sicherlich ein Fall, bei dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 5 RVG dem entgegenstanden, was der Rechtsanwalt hier mit seinem Rechtsmittel erstrebte: Festsetzung von weiteren rund 13.000,00 € an gesetzlichen Gebühren. Denn so viel war noch offen aus dem Zeitraum vor der Bestellung. Rund 3.000,00 € waren für den Zeitraum festgesetzt worden.

Die Frage hat dann das OLG Hamburg beschäftigt. Das hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 17. 9. 2012 – 3 Ws 93/12 – den § 48 Abs. 5 RVG einschränkend ausgelegt. Danach wird vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 RVG nicht erfasst der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.

Der Wortlaut gibt diese Einschränkung nicht her. M.E. hat das OLG Hamburg aber Recht, wenn es in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 5 RVG geregelten Ausnahme vom Grundsatz § 48 Abs. 1 RVG sieht. Danach stehen den Pflichtverteidiger Gebühren nur zu, soweit sie in dem Zeitraum entstanden sind, auf den sich die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt. Davon macht § 48 Abs. 5 RVG eine Ausnahme, wenn es erst später im Verfahren zur Bestellung kommt, der Rechtsanwalt aber schon vorher Tätigkeiten als Wahlanwalt für den Beschuldigten erbracht hat. Um solche Tätigkeiten, die für den neu bestellten Pflichtverteidiger durch § 48 Abs. 5 RVG gebührenmäßig abgesichert werden sollen, ging es hier aber nicht. Daher ist die Beschränkung der Erstreckung durch das OLG m.E. hier gerechtfertigt.

Man hätte ggf. auch über die Einschränkung „für die Dauer der Erkrankung“  zu dem Ergebnis kommen können. Aber dann hätte sich die auch nicht unbestrittene Frage gestellt, inwieweit eine Plfichtverteidigerbestellung ein- bzw. beschränkt erfolgen kann. Das wäre hier m.E. möglich gewesen.

 

5 Gedanken zu „Der Wortlaut gab es nicht her, aber richtig dürfte es sein….

  1. Treuer

    Der Verteidiger kann sich ja auch noch mal mit der Rechtsfigur Treu und Glauben beschäftigen.

    Es stößt immer ein wenig sauer auf, wenn sich Personen, die sich gern öffentlich als einzige Gralshüter der Gerechtigkeit positionieren, da Gericht und StA ja angeblich unter einer Decke stecken, auf diese Art und Weise versuchen, sich staatsfinanzierte Gebühren zu ergaunern.

  2. Detlef Burhoff

    „Staatsfinazierte Gebühren ergaunern“ – das können Sie so m.E. nicht stehen lassen. Immerhin spricht der Wortlaut zunächst mal für den Anfall der Gebühren.

    Im Übrigen wie häufig: Der pauschale Vorwurf im zweiten Satz schießt m.E. über das Ziel hinaus.

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