Dann will ich zu der zu erwartenden Entscheidung des OLG Düsseldorf betreffend §§ 73, 74 OWiG gleich ein weitere Entscheidung zu der Problematik hinterher schicken. nämlich den OLG Düsseldorf, Beschl. v.22.08.2012 – IV 1 RBs 121/12. Wenn die Amtsrichterin die Ablehnung des Entbindungsantrages in dem Verfahren gegen Sidney Sam ebenso begründet hat wie der Amtsrichter in dem dem OLG Düsseldorf zugrunde liegenden Verfahren, hätte die gute Aussicht auf Erfolg. Wird aber wohl nicht der Fall sein
Allerdings: Die vom AG in dem hier vorgestellten Fall gewählte Begründung trifft man immer wieder an, obwohl sie immer wieder auch von OLG als unzulässig/Rechtsfehlerhaft beanstandet wird. Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht eben nicht aus, ihm die Befreiung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu verweigern. So auch das OLG Düsseldorf.
Interessant ist, dass das OLG sich von seinem Beschl. v. 14. 12.2011 (IV-1 RBs 144/11 (vgl. dazu hier) abgrenzt. Frage zu Recht?
Im vorliegenden Fall wurde dem Betroffenen in Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Den hatte der Betroffene gegenüber den Polizeibeamten am Vorfallsort bestritten. Das AG hatte seinen Entbindungsantrag (§ 73 OWiG) mit der Begründung abgelehnt, das Erinnerungsvermögen der Zeugen sei größer, wenn sie den Betroffenen zu Gesicht bekämen. Das OLG hat das als Begründung nicht gelten lassen. Das werde nicht durch einzelfallbezogene konkrete Tatsachen gestützt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erinnerung der polizeilichen Zeugen an den Vorfall notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft sei.
In dem Zusammenhang verweist das OLG eben auf seinen Beschl. v. 14. 12. 2011 (IV-1 RBs 144/11). In dem hatte das OLG in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefon die Ablehnung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der vier Monate nach der Tat stattfindenden Hauptverhandlung nicht beanstandet. Das hatte es damit begründet, dass der Polizeibeamter den Tatvorwurf bezeugen solle, und somit die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert habe, maßgeblich davon abhänge, ob sich der Zeuge konkret daran erinnere, dass er gesehen habe, dass der Betroffene ein Mobiltelefon bedient habe. Dazu müsse er den Betroffenen unmittelbar identifizieren. Bereits dieser Umstand rechtfertigte damals für das OLG die Annahme, die Anwesenheit des Betroffenen sei erforderlich.
Mir erschließt sich der Unterschied zum Rotlichtverstoß nicht.