Einen Fehler, der in Zusammenhang mit Bewährungsauflagen häufiger gemacht wird, hat das OLG München im OLG München, Beschl. v. 24.08.2012 – 3 Ws 716/12 gerügt: Nämlich die zu ungenaue Bestimmung einer Bewährungsauflage bzw. die Überlassung der Bestimmung an den Bewährungshelfer. Das ist unzulässig. Dazu der Leitsatz des Beschlusses:
Das Gericht darf sich bei der Bestimmung einer Auflage nicht darauf beschränken, nur den Umfang von gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer ggf. die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, festgesetzt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht an den Bewährungshelfer, delegieren.
interessanter ist die Frage, ob Bewährungsauflagen (z.B.Arbeitsstunden) in der Berufung auferlegt werden dürfen (Verschlechterungsverbot)!