(Keine) Reisestornierung wegen Schwangerschaft?

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Vor einiger Zeit lief die Nachricht zu einem Urt. des AG München v. 03.04.2012 – 224 C 32365/11 – über die Ticker. Das hatte sich mit der Frage befasst, inwieweit eine Schwangerschaft eine Erkrankung ist und ggf. zur Reisestornierung berechtigt. In der PM dazu heißt es:

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht: Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Die Frage, ob Schwangerschaft eine Krankheit ist, kann auch im Strafverfahren eine Rolle spielen, und zwar bei den Unterbrechungsfristen des § 229 StPO. Damit hat sich vor einiger Zeit das LG Bremen auseinandergesetzt (vgl. hier: „Ist Schwangerschaft eine Krankheit? Nein, aber…„).

 

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