Nach „Akteneinsicht I“ und „Akteneinsicht II“ hier dann Akteneinsicht III, und das ist mal ein „schöner“ Beschluss, dem ich Folgendes vorausschicke: Normalerweise lösche ich ja die Namen der Richter der Entscheidungen, die ich hier einstelle. Aber der Kollege des AG Senftenberg wird es mir hoffentlich nachsehen, dass ich es beim AG Senftenberg, Beschl. v, 05.09.2012 – 59 OWi 254/12 – nicht getan habe.
Ich glaube schon, wenn man den Beschluss liest, in dem der Kollege RiAG Freundlich gar nicht freundlich zur Verwaltungsbehörde ist, die mal wieder keine Akteneinsicht gewährt hat. Nein, er ist ziemlich genervt und angefressen über deren Verhalten. Oder wie soll man sonst seinen Beschluss verstehen, in dem es heißt:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig und auch begründet.
Das erkennende Gericht hat mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO sich auch auf die Bedienungsanleitung bezieht, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist (vgl. Beschluss vom 10.07.2012- Az.: 59 OWi 192/12). Auch ist bei gewisser räumlicher Entfernung zwischen Behörde und Kanzleisitz des Verteidigers die Anleitung zu übermitteln.
Die Verwaltungsbehörde gefällt sich indessen darin, diesen einfachen Befund zu ignorieren und in unzutreffender Weise auf ein Urheberrecht zu verweisen.“
Wunderbar.
Die einfache Lösung wäre die, das Messgeräte deren Hersteller eine Kopie der Bedienungsanleitung nicht zulassen, einfach nicht zur Ahndung für Bußgeldverstöße im öffentlich rechtlichen Straßenverkehr taugen, weil sie für den Nutzer keine verwendbare Bedienungsanleitung haben.
Die Hersteller brauchen ja nicht an Verwaltungsbehörden verkaufen, es wird auch Hersteller geben, die für solche Verfahren rechtlich geeignete Geräte herstellen wollen.
Nun, die AG arbeiten ja zum teil daran – wie z.B. AG Landstuhl, AG Schwerte. Man muss nur den richtigen Weg gehen :-).