Archiv für den Monat: September 2012

Sonntagswitz: Heute sind mal wieder die Juristen dran…

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Nach längerer Zeit mal wieder ein paar Juristenwitze

Ein Anwalt hat mit seiner Kanzlei Anlaufschwierigkeiten und beschwört daher den Teufel.
Der kommt auch prompt, und sagt: „Diese Woche haben wir ein Sonderangebot. Du bekommst perfekte Gesundheit, gewinnst jeden Prozess, bist für Frauen unwiderstehlich, dein Tennis-Aufschlag ist nicht zu erwischen, jeden Morgen weißt du die Aktienkurse vom nächsten Tag, und Dein Mundgeruch ist weg. Dafür bekomme ich sofort Deine Frau und Deine Kinder, und die werden auf ewig in der Hölle schmoren. Na, was sagst Du?“
Der Anwalt stutzt, seine Augen verengen sich zu schmalen Schlitzen, er zieht scharf die Luft ein – dann sagt er: „Moment mal. Irgendwo muss doch da ein Haken sein…“

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„Schau mal einer an, auf diese Stunde habe ich zwanzig Jahre gewartet!“ sagt der Verkehrsrichter zu seinem früheren Lehrer.
„Jetzt setzen Sie sich mal dort drüben hin und dann schreiben sie hundertmal: „Ich soll nicht über eine rote Ampel fahren!“

P.S.: Wenn es nur immer so einfach wäre :-).

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Und nach dem vom Kollegen Siebers selbst als etwas makaber bezeichneten Samstagswitz, darf es auch etwas „schärfer“ sein, – nicht, dass ich auch hier als „Nestbeschmutzer“ angesehen werden 🙂 😉

Eine Frau und ihr kleines Mädchen besuchen das Grab der Grossmutter. Auf dem Weg vom Grab zurück zum Auto fragt das Mädchen plötzlich: „Mama, darf man denn zwei Personen im gleichen Grab begraben?“
„Nein, das darf man nicht“, antwortete die Mutter, „wie kommst du denn auf die Idee?“
Darauf das Mädchen: „Auf dem Grabstein dort steht: Hier liegt ein Anwalt und ehrlicher Mann.“

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Was ist, wenn 10 Juristen bis zum Hals im Sand stecken? Dann hat der Sand nicht gereicht.

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P.S. Zum Teil hier „geklaut“:


 

Wochenspiegel für die 39. KW, das war etwas zum „fremd schämen“, heimliche Aufnahmen von Kunden beim Sex und der Samstagswitz

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Wir berichten heute über folgende Beiträge anderer Blogs aus der 39. KW, und zwar über:

  1. die weitreichenden Folgen eines Rotlichtverstoßes,
  2. Neues im „Machtkampf“ beim BGH,
  3. die Frage ob der DJT zum „fremd schämen“ war, vgl. auch hier,
  4. Drohungen am Arbeitsplatz,
  5. die Haftung bei einer Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger,
  6. einen Gegenstandswert von 558.000 € für eine Fahrtenbuchauflage – hatten wir auch schon –
  7. den 102. Verhandlungstag im Hamburger Piratenprozess – eine inzwischen endlose Geschichte -,
  8. die geplante Beschneidungsregelung, vgl. u.a. hier,
  9. heimliche Aufnahmen von Kunden – beim Sex,
  10. und dann war da noch der Samstagswitz.

Geldwäsche beim Online-Glücksspiel

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Aus dem Bundestag kommt die Meldung,. dass die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, mit dessen Regelungen bei Vorkehrungen gegen Geldwäsche bei Online-Glücksspielen getroffen werden sollen, die Bundesregierung will deshalb das Geldwäschegesetz ergänzen. In der Meldung heißt es:

Online-Glückspiele sollen in die Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einbezogen werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (BT-Drs. 17/10745) vor. Danach sind für Branchen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie für Geldwäsche missbraucht werden, besondere Sorgfaltspflichten vorgesehen.

So müssen Anbieter von Glücksspielen im Internet einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Zahlungsflüsse von und auf Spielkonten sollen durch ein EDV-gestütztes Monitoring-System geprüft werden, so dass „anhand bestimmter Kriterien und Indizien sowie bei der systemischen Feststellung eines als auffällig eingestuften Verhaltens dem Verpflichteten und dessen Geldwäschebeauftragten eine sofortige Reaktion ermöglicht“ wird. Manuelle Recherchemaßnahmen würden nicht ausreichen. Für die Zulassung zum Online-Spielbetrieb genügt die Registrierung bei einem Zahlungsdienstleister nicht. Vielmehr müssen die Spieler ein auf ihren Namen lautendes Konto beim Spielveranstalter einrichten. Außerdem sollen Kredit- und Zahlungsinstitute verpflichtet werden, eine Zuordnung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit Online-Glückspiel stehen, zu gewährleisten.

Grund für die Ergänzung des Gesetzes ist die durch den Glücksspiel-Staatsvertrag geschaffene Zuständigkeit der Bundesländer für Online-Glücksspiele. Das Land Schleswig-Holstein habe bereits Regelungen für ein legales Glücksspie geschaffen, wird erläutert. Zuvor sei das Glücksspiel im Internet verboten gewesen. Daher sei es auch nicht notwendig gewesen, Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in diesem Bereich zu schaffen. der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme eine Reihe von kleineren Änderungen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung – samt Stellungnahme des Bundesrates – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/10745 (PDF).“

Quelle: hib-Meldungen Nr. 413 vom 26.09.2012

Die geschenkte (Lykien)Reise – oder: Der verloren gegangene Gutschein

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So einfach ist es nicht mit der (teilweise) geschenkten Reise, wenn man die Entscheidung des AG München vom 13.,04.2012 – 55 C 16782/11 – bzw. die dazu vorliegende PM liest.

In der Sache geht es um das in einemn Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot. Auch das bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist auch  dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt stellte ein Münchner Reiseunternehmen für einen Kunden einen Reisegutschein aus für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11. Der Kunde füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz, wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen verlangte er also 800 Euro. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Antwortkarte sei niemals bei ihm eingegangen. Das könne nicht sein, entgegnete der Kunde. Sie sei per Post versandt worden und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang am Telefon noch bestätigt. Das sei nicht richtig, wehrte sich das Reiseunternehmen.

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Dort wurde die Klage abegwiesen: Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen sei, dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der gewünschten Reise zustande gekommen sei. Dabei bedürfe das im Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot des Unternehmens der Annahme durch den Kunden. Dafür sei dieser beweispflichtig. Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbringen können. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankomme.

Ach so: Lykien liegt in der Türkei. Das wusste ich bislang nicht :-).

Spendenwerbung – Betrug und Untreue – darauf kommt es an.

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Alle Achtung :-). 42 Seiten umfasst der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2012 –  1 Ws 248/12, in dem das OLG im Rahmen einer Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das LG zu Fragen des (Spenden)Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung Stellung genommen hat. Bei der Länge des Beschlusses gibt es hier nur die Leitsätze, die das OLG wei folgt fomruliert hat:

1. Allein die Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthielten.

 2. Aus der dauerhaft hohen Kostenquote auch über den steuerrechtlich als Anlaufphase anerkannten Zeitraum hinaus kann nicht auf eine von Anfang bestehende Absicht der zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten für die Spendenwerbung überhöht waren und durch verdeckte Auszahlungen letztendlich der persönlichen Bereicherung dient.

 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO begründet keine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB, weil die Norm ihrerseits nicht dem Zweck dient, das Vermögen der als gemeinnützig anerkannten GmbH zu schützen.

 4. Der drohende Verlust der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützig wegen Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung stellt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB dar, weil er nicht unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist, sondern von weiteren Zwischenschritten abhängt.