I.d.R. führen Verstöße gegen das sog. Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu Aufhebung des Urteils, zumindest aber zu der Feststellung, dass die Strafzumessung fehlerhaft ist. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Eine Ausnahme behandelt der BGH, Beschl. v. 28.06.2012 – 2 StR 61/12, ergangen in einem Totschlagsverfahren. Da merkt der 2., Strafsenat an:
Zwar verstößt es in der Regel gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher straferschwerend verwertet wird, weil damit nur der Normalfall des § 212 StGB gekennzeichnet wird (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4, 5; BGH NStZ 2008, 624; aA S/S/W-StGB/Eschelbach § 46 Rn. 185). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Täter – wie hier festgestellt – absichtlich einen Menschen tötet, er also nicht nur um den Todeseintritt sicher weiß, sondern es ihm vielmehr darauf ankommt. Ebenso ist
es nicht ausgeschlossen, eine zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendige, das Mordmerkmal der Grausamkeit noch nicht erfüllende Tötungshandlung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Handlungsintensität straf-schärfend zu berücksichtigen.