Gestern ist bereits über den OLG München, Beschl. v. 31.07.2012 – 5 Stt RR (I) 32/12 – berichtet worden, den der Kollege Sprafke gegen ein Urteil des LG Augsburg erstritten hat (vgl. hier der Beitrag des Kollegen: „Revision greift durch…„). Den Beschluss hat er mir dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt, so dass auch ich über ihn berichten kann.
- Es geht um an sich ganz einfache Fragen der Beweiswürdigung, die das LG nicht beachtete hatte. Es sind zwei zentrale Punkte die das OLG angesprochen hat. Und zwar zunächst die Frage der Beweiswürdigung im Fall der Aufklärungshilfe, wenn der „Helfer“ § 31 BtMG in Anpruch nimmt bzw. zugebilligt bekommen hat. Da greift das OLG auf die insoweit maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung zurück. Die besagen: In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines anderen Tatbeteiligten überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewürdigt hat. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, ob sich der tatbeteiligte Zeuge im Hinblick auf § 31 BtMG von seiner Aussage Vorteile versprochen hat. Liegt m.E. als offensichtlich auf der Hand und sollte von einer Berufungskammer auch beachtet werden.
- Noch offensichtlicher ist m.E. der zweite Punkt, den das OLG moniert: Es vermisst die Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, der die Tat nicht nur pauschal bestritten hatte. Letzteres ist für die Vollständigkeit der Beweiswürdigung allein schon deshalb erforderlich, weil das Revisionsgericht sonst nicht prüfen kann, warum und wieso das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist und ob die Gründe dafür stichhaltig sind.
Ich will an sich nicht schon wieder schreiben: Basiswissen, das fehlt, aber leider ist es so. 🙂
Och, muss denn immer ein Foto „mit Hammer“ sein?
Hammer find ich gut.
warum nicht? macht sich so schön. und es ist ja auch nicht so einfach, passende Bilder zu finden :-).
Detlef Burhoff kommentiert via Heymanns Strafrecht Online Blog:
Test
Hammer find ich wirklich gut, kenne sogar einen Amtsrichter, der hat den immer auf der Theke stehen.
Muss ja auf die Dauer sagenhaft befriedigend sein: Revisionsurteile exzerpieren und immer dazuschreiben „wie konnten die nur …“.
Naja, andere Rentner ziehen durch ihr Wohnviertel und schreiben Falschparker auf, ist also offenbar ganz normal sowas …
und wie häufig: nicht mit offenem Visier.:-(
und wer sagt, dass ich Rentner bin? 🙂
Test
Gibt es den Hammer eigentlich auch in deutschen Gerichtssälen?
Ich hab zumindest in Zivilprozessen noch nie einen gesehen und
Strafverfahren blieben mir bisher (zum Glück) erspart 🙂
nein gibt es nicht, obwohl er manchmal sicherlich gebraucht würde 🙂
Test 3
irgendwie klappt es mit den Kommantaren nicht. da muss die technik mal ran 🙂