Na, habe ich bei der Lektüre des BGH, Beschl. v. 03.07.2012 – 3 StR 211/12 – gedacht, das wird der Verteidiger sicherlich nicht gern gelesen haben. Der BGH weist mehr als deutlich darauf hin, dass sowohl sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag „Makulatur war“ – und das trotz Nachbesserung – als wohl auch die von von ihm dann in der Revision erhobene Aufklärungsrüge. Zu letzterer hätte wahrscheinlich mehr dazu vorgetragen werden müssen, warum das Beweismittel entgegen der Auffassung des LG doch nicht ungeeignet war und sich das LG zu der Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.
„Der Beschwerdeführer Ö. beanstandet die Zurückweisung eines „Hilfsbeweisantrages“ auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens allein mit der Aufklärungsrüge (s. S. 2 und 6 der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übrigen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine bestimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde, welche konkreten Verletzungen bei dem Zeugen G. durch den Einsatz des Baseballschlägers hätten entstehen müssen.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die das Landgericht zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Beweismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gedrängt.“