Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.
Der Unterschied:
- In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
- In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.
M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.
Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.
Es kommt wohl darauf an, ob das OLG mit „arbeitslos“ auf ALG I oder ALG II abstellt, Laut sozialpolitik-aktuell.de liegt die Regelaltersrente bei Eintritt 1995-2010 für Männer bei 922 bis 923 €. Durchschnittliches ALG I für Männer West von 1998 bis 2010 bei 844 bis 947 €, also in etwa gleiche Höhe wie bei der Altersrente.
Von daher haben Sie Recht, wenn Sie meinen, dass die Beschlüsse nicht zusammen passen, jedenfalls wenn das OLG ALG I schon als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse ausreichen lässt. Wobei ALG I mE nicht gerade zwingend für „außergewöhnlich schlecht“ stehen muss, da es (ich vereinfache mal) ca. 60-67 % des bisherigen Lohn-Netto erreicht.
Gerecht sind solche Unterschiede nicht. Ich habe unter http://www.riester-rente.eu/ auch erfahren, dass hier die Riester Rente angerechnet worden ist. Warum denn nur?