Archiv für den Monat: Mai 2012

Keine „gleichgeschlechtliche Ehe“

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Im Sommer des vergangenen Jahres hat die Fraktion ündnis 90/Die Grünen einen Gesetzesentwurf zu  gleichgeschlechtlichen Eheschließungen im Bundestag eingebracht (vgl. BT-Drs. 17/6343). Der ist jetzt im Rechtsausschuss  abgelehnt worden. In der Sitzung am 09.05.2012 stimmten neben der antragstellenden Fraktion zwar auch die beiden anderen Oppositionsfraktionen von SPD und DIE LINKE für den Gesetzentwurf, der jedoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt wurde. Ein Mitglied der Grünen-Fraktion enthielt sich. In der Meldung dazu heißt es:

Dass gleichgeschlechtlichen Paaren bis heute die Ehe verwehrt ist, argumentiert die Grünen-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf, stelle eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität dar. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gebe es keine haltbaren Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus seien gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Steuer- und Adoptionsrecht.“

„rechts vor links“ – Vorfahrt auf dem Parkplatz

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Das LG Detmold hat sich in einem Urt. v. 02.05.2012 – 10 S 1/12 mit der Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen befasst. Danach gilt – auch bei der LTO gefunden – die grundlegende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen nur eingeschränkt.

Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, sei die Regel anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) nicht. Mit diesem Urteil vom 2. Mai 2012 (Az. 10 S 1/12) hat das Landgericht (LG) Detmold ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo in vollem Umfang bestätigt.

Das AG hatte über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor Gericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des AG galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Der Schaden wurde daher geteilt.“

Der „175iger“ – oder: Zur Geschichte von § 175 StGB

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Zur Geschichte von § 175 StGB – Späte Wiedergutmachung für Schwule“ so ist der Beitrag von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz bei LTO überschrieben. Nach der Einleitung:

175er“ war lange die gängige Kurzformel für Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun bald rehabilitiert werden. Über die Grundlagen der Verteufelung männlicher Homosexualität und den Inhalt von heute kaum noch verständlichen Richtersprüchen berichtet Herbert Grziwotz.“

folgt eine – wie ich finde ganz interessante Darstellung verschiedener Urteile zum „§ 175 StGB a.F.“.

Karlheinz Schreiber kommt nun doch mal erst nicht frei

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Am Dienstag/Mittwoch war berichtet worden, dass das LG Augsburg den den Haftbefehl gegen den früheren Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber wegen gesundheitlicher Probleme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Zu lesen u.a. bei der LTO, wie folgt:

.Schreiber muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar hinterlegen und außerdem seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgeben.

Die 10. Strafkammer des Landgerichts (LG) hat den Haftbefehl gegen den 78-Jährigen auf Antrag der Verteidigung aufgehoben. Der zu acht Jahren Gefängnis verurteilte Schreiber steht von nun an unter Hausarrest. Die Kammerentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Schreiber hatte im März in seiner Gefängniszelle einen Herzinfarkt erlitten. Es bestünden erhebliche Zweifel an Schreibers Haft- und Verhandlungsfähigkeit, erklärte der Sprecher. Sein Hausarrest beinhalte, dass er sich einmal täglich bei der Polizeiinspektion Landsberg meldet.

Den Angaben zufolge darf Schreiber zudem sein Grundstück nicht ohne vorherige gerichtliche Genehmigung verlassen. Mit den Auflagen soll verhindert werden, dass der frühere Waffenlobbyist flüchtet. Er war nach jahrelangen juristischen Verfahren erst im August 2009 von Kanada ausgeliefert worden, wohin er sich abgesetzt hatte.

Nach Justizangaben hat die Staatsanwaltschaft gegen die Freilassung Schreibers Rechtsmittel eingelegt. Darüber muss das Oberlandesgericht München entscheiden.

Schreiber war im Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung von 7,3 Millionen Euro zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Im September 2011 verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das LG Augsburg zurück. Die Richter sollen unter anderem prüfen, ob die Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre zur Tatzeit vor allem in Kanada lebte – und damit kanadische Steuerbehörden zuständig wären.“

Inzwischen meldet die SZ, dass man die Freilassung erst mal gestoppt hat, um das Ergebnis des Rechtsmittels der StA abzuwarten, die Beschwerde eingelegt hat. Die „SZ“ spricht von „Verwirrung im Fall Schreiber“. Nun ja,  wieso Verwirrung. Ist der normale Gang der Dinge.

Augenblicksversagen beim beharrlichen Plfichtenverstoß? – Fahrverbot: Ja oder nein?

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Im Moment ist „OWi-Flaute“, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der „Lieferung“ war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 – 2 Ss OWi 195/12 – befasst sich – nach längerer Zeit – mit dem sog. „Augenblicksversagen“. Die Leitsätze der Entscheidung, die allerdings die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat – also zu früh gefreut:

„1. Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betrof­fene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 II 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (u.a. An­schluss an BGH StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).

 2. Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 II 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsversto­ßes entgegen stehen.

 3. Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte inne­rörtliche Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entspre­chenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur aus­nahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat (Festhal­tung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10 [bei juris] = VRR 2010, 350 [Deutscher] = VA 2010, 193 [Ls]).

 4. Ob eine solche Überschreitung allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.“