Mal wieder ein wenig Gebührenrecht, und zwar in Zusammenhang mit der Nebenklagevertretung. Es handelt sich um ein Verfahren, in dem es bei einem Arzt u.a. um mehrere Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötungen ging. Einige der hinterbliebenen Angehörigen verstorbener Patienten hatten sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. So -hier verkürzt – auch der Mandant des Nebenklagebeistandes. Der Nebenklägervertreter nimmt (beim Schwurgericht) an allen Hauptverhandlungsterminen teil, und zwar auch an denen, in denen über Taten verhandelt wird, die seinen Mandanten nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt hätten. Gestritten wird dann um die Nebenklagegebühren.
Dazu der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2012, III-2 Ws 67/12
1. Nimmt der Nebenklägervertreter in einem Verfahren, in dem mehrere selbständige prozessuale Taten verhandelt werden, die nicht alle zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen, an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teil, so sind die dadurch entstandenen Terminsgebühren auch hinsichtlich derjenigen Verhandlungstage, an denen das Nebenklagedelikt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn die Taten einen inneren Zusammenhang aufweisen, der es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Interessen des Nebenklägers auch in den ihn nicht unmittelbar betreffenden Verhandlungsabschnitten tangiert werden.
2. Bei Rahmenterminsgebühren kann die Bestimmung der Mittelgebühr trotz einer unterdurchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von weniger als einer Stunde noch der Billigkeit entsprechen, wenn der geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durch die überdurchschnittliche Relevanz der übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG kompensiert wird.