Manche Probleme spielen in Rechtsprechung und Literatur eine Zeit lang eine – manchmal erhebliche – Rolle, dann sind sie aber auf einmal verschwunden. Es erinnert dann häufig nur später noch einmal ein Gerichtsbeschluss, dass es da mal eine (Streit)Frage gab. So ist es mit dem gebührenrechtlichen Problem der Berechnung der für den dem Pflichtverteidiger zustehenden Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG).
Umstritten war u.a. die Frage, ab welchem Zeitpunkt gerechnet wird: Ab angesetzter Terminsstunde oder erst ab Aufruf der Sache. Je nachdem, ab wann man rechnet, können die für den Längenzuschlag erforderlichen fünf bzw. acht Stunden Hauptverhandlungszeit erreicht sein oder nicht.
Ganz h.M. in der Rspr. der OLG ist es, dass ab angesetzter Terminsstunde gerechnet wird, wenn der Pflichtverteidiger zu dem Zeitpunkt anwesend ist.
Dieses Gebührenproblem hat jetzt noch einmal das OLG Köln, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 Ws 227/12 in Erinnerung gerufen. Er schließt sich der h.M. an, so dass nun nur noch das OLG Rostock und das OLG Saarbrücken a.A. sind. Und: Das OLG Köln, a.a.O., verweist auf unseren RVG-Kommentar. Liest man natürlich gern, denn (ein wenig) eitel ist man als Kommentator ja doch 🙂 :-).
Schön auch das Detailproblem beim Längenzuschlag, ob Pausen (insbesondere die Mittagspause) bei der Berechnung mitzählen. Hier ist wohl h. M. (soweit ich meine, diese im Kopf zu haben), dass die Pause nicht mitzählt, wenn der Verteidiger die „Pause sinnvoll für anwaltliche Berufstätigkeit nutzen“ könnte oder nicht. Damit ist wohl nicht das NJW-Lesen auf dem Flur gemeint, sondern, ob die eigene Kanzlei in wenigen Minuten erreicht werden und dort gearbeitet werden könnte.
Sie sehen das andere Problem schon richtig. Man kann zum Längenzuschlag bald schon einen eigenen Kommentar schreiben :-).
Sie sind als Kommentator geschmeichelt, weil ein Gericht den Kommentar als Fundstelle für Nachweise aus der Rechtsprechung (!) nennt??
und sich damit ja wohl der dort zitierten Rechtsprechung und der dort dargestellten Auffassung des Kommentators anschließt, oder nicht?
Keine umfangreiche Honorarabrechnung ohne Burhoff.
Maßgeblich ist natürlich die Ladung (wenn der RA schon da war). Was die Pause betrifft: Abzusetzen ist m. E. nur eine lange, eindeutig als Mittagspause zu bezeichnende Unterbrechung (OLG Celle, 10.07.2007, 2 Ws 124/07Ob in einer 10minütigen Pause schnell eine geraucht wird oder die Kanzlei angerufen wird ist mir persönl. ganz egal, irgendwo muss die Prüferei ja auch eine sinnvolle Grenze haben…