Ein wenig Luft bei der Anordnung eines Fahrtenbuches verschafft der VG Potsdam, Beschl . v. 9 03.2012, VG 10 L 52/12 -, in dem es um die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) ging. Erforderlich ist für die Anordnung, dass die Feststellungen des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich ist, obwohl die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles alle bei vernünftiger Betrachtung angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergriffen hat. In dem Zusammenhang spielt die Mitwirkungspflicht des Fahrzeugshalters eine Rolle. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
Das VG sagt nun: Sendet der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zurück, kann darin im Rahmen der Anordnung eines Fahrtenbuches aber nur dann eine unterbliebene Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers gesehen werden, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nachweislich erhalten hat. Diesen Beweis konnte hier die Behörde nicht führen:
„Allein die Obersendung eines Datensatzauszuges der Behörde reicht hierfür nicht aus, da die Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bbg VwVfG nicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet und das OWG keine vergleichbaren speziellen Vorschriften beinhaltet. Vielmehr gilt insoweit die allgemeine Vorschrift des § 130 BGB für den Zugang von Willenserklärungen, deren allgemeine Beweislast hier die Behörde trägt. Den notwendigen Beweis des Zuganges konnte die Behörde hier jedoch nicht führen.
Die vom OVG Lüneburg (B. v. 6. April 2010 – 12 ME 47/10 -) genannten Indizien sind offenkundig nicht geeignet, geeignet, den individuellen Nachweis für einen entsprechenden Zugang hier bei der Antragstellerin zu führen.„
Allerdings ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden, die Behörde gibt nicht auf und hat Beschwerde eingelegt…..
….ich werde natürlich berichten…
na, dann werden wir ja sehen, was passiert 🙂
Hallo Herr Kollege Burhoff,
ich hatte u.a. die von Ihnen zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Berlin (VRR 2011, 311 = VA 2011, 135) zur Begründung angeführt. Nun schreibt mich das OVG Berlin-Brandenburg an, ich solle diese Entscheidung übermitteln, da sie dort nicht zu finden sei. Ich selbst kann mit meinen Bordmitteln diese Entscheidung ebenfalls nicht finden. Könnten Sie mir bitte aushelfen und die Entscheidung bzw. einen Link übermitteln ?
Herzliche kollegiale Grüße aus Ludwigsfelde.
tja, welche Bordmittel hat denn das OVG? http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1309.htm :-).
Aber Berlin steckt sicherlich alles Geld in den „BER“ 🙂
🙂 – Vielen Dank. Ich halte Sie auf dem Laufenden.