„Nette“ Formulierung in BGH, Beschl. v.13.03.2012 – 5 StR 411/11 -, in dem der BGH eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückweist.
„1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge, mit der sie die Verletzung des § 257c Abs. 3 StPO beanstandet, ist bereits unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft verschweigt, wie sie sich selbst (und auch die Verteidigung) zu dem von ihr wiedergegebenen Vorschlag des Gerichts verhalten hat.“
Auch die Staatsanwaltschaft hat also Probleme mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.