Das BVerfG meldet gerade mit seiner PM 25/2012 den BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 – 2 BvR 2405/11 zur (behaupteten) Beeinträchtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch das Verbot des Trages von Motorradwesten im Gerichtsgebäude.
Das hatte der Präsident des LG in Zusammenhang mit einem Verfahren gegen Mitglieder des Hell Angels Club verboten. Der Angeklagte sah darin sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das BVerfG hat es jetzt anders gesehen:
Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sondern nur Festlegung von Zugangsmodalitäten.