Es gab man eine Zeit, da rasselte es nur so von Entscheidungen des BVerfG zu Durchsuchung und Beschlagnahme, insbesondere zu den Anforderungen an die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses. Dazu hört man in letzter Zeit aus Karlsruhe weniger, was m.E. dafür spricht, dass die wegen Art. 13 Abs. 2 GG recht strenge Rechtsprechung des BVerfG bei den AG angekommen ist. Aber: Ausreißer (?) gibt es immer wieder. Und einen davon behandelt der BVerfG, Beschl. v. 05.03.2012 – – 2 BvR 1345/08, der einen Durchsuchungsbeschluss zum Gegenstand hat, der in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das SchwArbG ergangen war.
Die vom Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hat zwei Beanstandungen an dem in dem Verfahren ergangenen amtsgerichtlichen Beschluss, und zwar:
1. „...Der Durchsuchungsbeschluss benennt und umschreibt die dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat lediglich als „Arbeiten des Dachdecker-Handwerks … unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“. Der Beschluss lässt damit offen, welcher Verstoß dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angelastet wird, weil § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG einerseits und § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG andererseits unterschiedliche Formen von Schwarzarbeit beschreiben und die Angabe eines Bußgeldtatbestandes im Durchsuchungsbeschluss gänzlich fehlt. …“
2. „…Vor allem aber enthält der Durchsuchungsbeschluss keine konkreten Angaben zu dem dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgeworfenen Verhalten sowie zum Tatzeitraum. Aus dem Durchsuchungsbeschluss wird nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird und inwiefern sich daraus der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergeben könnte.
Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss nicht stets von Verfassungs wegen zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind (vgl. BVerfGK 1, 51 <52>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 – 2 BvR 620102 -, a.a.O., Rn. 24), etwa weil sich in der Zusammenschau mit der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt, worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu lenken haben. Daran fehlt es hier. Die Benennung der Beweismittel („Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie Buchführungsunterlagen, Muster- oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen, Sparkassenbücher etc.“) lässt vielmehr die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen Geschäftsunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2008 – 2 BvR 1910/05 -, juris, Rn. 22). Den Ermittlungspersonen war somit nicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten hatten. Der äußere Rahmen der Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.“
War wirklich ein bisschen dünn bzw. ein wenig weit – je nachdem, wie man es sieht.
Was allerdings auffällt an der Entscheidung: Der angefochtene AG bzw. LG-Beschluss stammt aus 11/2007 bzw. 05/2008, also gut 4 1/2 Jahre bzw. 4 Jahre zurück. Da muss man als Betroffener also schon einen langen Atem haben bzw. viel Geduld, bis man was aus Karlsruge hört. Zum Glück handelt es sich ja nicht um eine Haftsache.