Das LG hatte den Angeklagten,wegen Unterschlagung beim Selbstbedienungstanken verurteilt. Der Angeklagte hatte „seinen Pkw in allen diesen Fällen mit amtlichen Kennzeichen versehen, die er zuvor entwendet hatte, „damit er unerkannt ohne zu bezahlen tanken konnte“. Entsprechend dieser Absicht hat er anschließend in sechs Fällen getankt, wobei die Strafkammer zum ersten dieser Fälle (Tat 3) ausdrücklich mitteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die in der Tankstelle allein anwesende Kassiererin „den Vorgang bemerkt hat“.
Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11 sagt: Ist das Bestreben des Täters beim sog. Selbstbedienungstanken von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.
The torture never stops, man muss sich als Deutscher fuer den BGH trotz Tolksdorf tief schaemen, dass das nicht ganz selbstverstaendlich ist http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-110-IV-12&lang=de&zoom=OUT&system=clir
Wie der senile spaete Welzel mit dem Gipfel des Schwachsinns das Denken der deutschen Juristen vollkommen in die Irre geleitet hat, spricht ueber Deutschland und ueber den Erfinder der nationalsozialistischen Handlungslehre (a.A. Guenther Jakobs, der rheinische Wicht) Baende. Ersten kann auch ein Nazi mal einen richtigten Gedanken haben, zweitens hat die Frage mit den Rechten eines Diebes gegenueber dem Ladendetektiv nichts zu tun, hier muss man also nicht Betroffenheit („Gutmenschentum“) heucheln, drittens idst es an Zynismus ueberhaupt nicht zu ueberbieten, einen Dieb um seine Intimspaere zu schuetzen in das Loch zu werfen. Der Versuch des Mundraubes war einmal straflos, aber das durfte natuerlich nicht sein. Waere Welzel („Wills Du ein Prickelpit?“) nicht bereits Anfang der 60er Jahre so senil gewesen, dann haette er einfach seine eigene Lehre angewandt und den beruehmten angeblich so schwierigen Fall sauber mit zwei Saetzen geloest.
Mit dem „Gipfel des Schwachsinns“ ist die „Theorie der Gewahrsamsexklaven“ gemeint, die das altehrwuerdige GA tatsaechlich publiziert hat. „Wie der Fisch in seinem Aquarium (…)“ Seine Gegner fragten dann, ob es eine Beleidigung sei, wenn man von einem Professor sage, er stehe „mit allen vier Fuessen auf dem Boden der Realitaet“. Wie sich eine falsche Rechtrsansicht, die im einen Fall noch verhaeltnismaessig unschaedlich ist, in einem anderen Fall ganz uebel auswirken kann…
Welzels „Fischtheorie“ ist die absolut herrschende Meinung in Deutschland und so wie der Zweite Weltkrieg nicht bereits 1941 abgebrochen wurde, als es vielleicht noch gegangen waere, so wird auch diese „Theorie“ froehlich bis zu einem bitteren Ende, wenn wirklich niemand mehr weiss, was Recht und Unrecht ist, weiterverfochten werden.
Nun lassen Sie es aber bitte gut sein und lassen bitte auch den armen Prof. Welzel in Frieden ruhen
Man muss sich die Betrugstheorie des BGH mal konkret vorstellen. Da tankt einer mit bedingtem Taeuschungsvorsatz, man kann ja nie wissen und es waere vielleicht schoen, und zahlt dann, weil ihn ploetzlich ein schlechtens Gewissen plagt, nach dem Tanken doch. Er kann von einem unsichtbaren Delikt nicht einmal mehr strafbefreiend zuruecktreten….
Gruss, Danke, sonst nichts gegen Welzels Dienbstahlsdogmatik im Uebrigen und das Tanken ohne zu Zahlen hielt er immerhin noch fuer eine Unterschlagung (19699. Aber gerade deshalb ist die „Fischtheorie“ so aergerlich, bye!
Spanned ist Welzel, weil er als junger Assistent nach 1933 noch das richtige gesagt hat. Das war dann spaeter Opfer des Zeitgeistes. Der Herrschaftswille war verpüoent, alles folgte aus den Grundrechten.
Nirgendwo war Welzels „nationalsozialistische Handlungslehre“, die wir heute die finale Handlungslehre nennen, so treffend wie beim Diebstahl. Und wir uebersehen genauso, dass der Kaeufer in Selbstbedienungsgeschaeftenh jeder Art einschliesslich der Selbstbedienungstankstellen bis zur Zahlung oder Kreditierung des Kaufpreises gleichsam nur ein Sklave des Verkaeufers ist. Freisler war wenigstens noch ehrlich.
Was der BGH mit dem aelteren Welzel und der allgemeinen Meinung seit alters zum Ladendiebstahl in BGHSt 16 gesagt hat, hat er spaeter nur vergessen. Seitdem weiss man ganz sicher, dass nach dem „aeusseren Erscheinungsbild“ in der Regel nur noch grober Unfug kommt, wer immer dieses Unargument gebraucht. Tiefer ist die deutsche Rechtswissenschaft nie gesunken.