Zwei etwa gleichlautende Beschlüsse des OLG Hamm befassen sich – seit längerem mal wieder – mit dem Absehen vom Fahrverbot.
In OLG Hamm,Beschl. v. 21. 12. 2011 – III-3 RBs 326/11 geht es um einen Krankenhausoberarzt, in OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2011 – III-3 RBs 337/11 um den Verkaufsleiter eine Supermarktkette. In beiden Fällen hatte das AG vom Fahrverbot wegen der beruflichen Schwierigkeiten der Betroffenen abgesehen. Dem OLG haben die Begründungen der AG nicht gereicht. Es verweist – mal wieder – auf die möglich Kombination von „Ausgleichsmaßnahmen“, wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen müsse notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Also die im Grunde genommen typische Reaktion des OLG in diesen Fällen.
Offen bleibt die Frage: Warum eigentlich nicht Absehen vom Fahrverbot gegen eine massiv erhöhte Geldbuße?
Manche Bußgeldbehörde lässt in Zeiten knapper Kassen mit sich reden, wenn ein erhöhtes Bussgeld gezahlt wird. Da ist es sinnvoll bereits beim Anhörungsbogen nachfragen, damit entsprechender Bescheid erlassen wird. Manche Behörden sind aber stur.
Offenbar ist die besondere Härte in diesen Fällen politisch gewollt, die Härte schafft aber auch viel Arbeit. Vielleicht sind die Gerichte ja nicht ausgelastet.
Der Supermarktmensch kann bei einer Miete von 1000 Euro und bei einem Bruttogehalt von 3000 Euro, das sind etwa 2000 netto kann kaum den Regelunterhalt fürs Kind zahlen und ein Urlaub für 3 Personen für 2.000 Euro kann kaum eine teure Reise sein. Richtig ist natürlich die Frage, warum er das Fahrverbot nicht während des Urlaubs ableisten kann.