Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a StPO spielt in der Praxis zunehmend eine Rolle. Das zeigt die zunehmende Zahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen, die sich i.d.R. mit der Problematik der erforderlichen „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung“ befassen. Das wird manchmal vorschnell bejaht und der subsidiäre Haftgrund des § 112a StPO angenommen.
Mit der Frage musste sich auch das OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2011 – Ws 316/11 befassen, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem dem Beschuldigten der Diebstahl von zwei Fahrrädern zur Last gelegt wurde. Das OLG hat den amtsgerichtlichen Haftbefehl aufgehoben:
„Im konkreten Fall gibt es zwar keinen Anlass, das Verhalten des Angeschuldigten zu bagatellisieren. Von der geforderten schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung kann aber trotz der einschlägigen Vorstrafen des Angeschuldigten bei beiden Vorwürfen nicht ausgegangen werden: So verleiht zunächst der Wert der entwendeten Fahrräder von 700,00 € (Tat Nr. 1) und 1.300,00 € (Tat Nr. 2) den jeweiligen Taten nicht die Bedeutung überdurchschnittlicher Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall. Obgleich dies nicht auf einem freiwilligen Willensentschluss des Angeschuldigten beruhte, werden beide Taten außerdem durch den strafmildernden Umstand geprägt, dass die Geschädigten die entwendeten Fahrräder jeweils noch am selben Tag zurückerhalten haben…“