Bei der Auswertung der BGH-Entscheidungen stoße ich gerade auf den BGH, Beschl. v.18.08.2011 – 5 StR 286/11. Und was ich dort lese, habe ich bisher noch nie gelesen bzw. erlebt:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und umfängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. August 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünftiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.
also schadet es in zukunft nicht mehr, wenn der richter den angeklagten einen „notorischen kriminellen“ schimpft – wenn er sich nachher nur aufrichtig entschuldigt? interessant.
das ist nicht neu. das hat der BGH auch schon früher gesagt. Ich meine StV 2004, 356 und StV 2009, 393
dass der richter missverständliches verhalten durch eine dienstliche erklärung begründen und relativieren kann, ist klar. aber dass er ein eindeutiges fehlverhalten selbst entschuldigen kann, wusste ich noch nicht. und ich lese es auch nicht aus den beiden fundstellen.