Der Dauerbrenner „Akteneinsicht im Bußgeldverfahren“ (vgl. dazu auch meinen Beitrag in VRR 2011, 250) beschäftigt die (Amts)Gerichte immer wieder und immer noch. Zu der Problematik habe ich von Kollegen jetzt zwei Entscheidungen übersandt bekommen, die für die Kollegen in Niedersachsen – es ging jeweils um den Landkreis Rotenburg (Wümme) interessant sein dürften
- AG Bremervörde, Beschl. v. 06.09.2011- 11 OWi 91/11:, das sich dem LG Ellwangen angeschlossen hat und sagt: Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren.
- AG Rotenburg (Wümme), Beschl. v. 13.09.2011 -7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11), das sich zur Lebensakte äußert und sagt: Im Bußgeldverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die sog. Lebensakte.“ Dies ist mal wieder so ein Beschluss, der keine eigene Begründung enthält, sondern nur auf „Göhler“ verweist. Für manchen scheint das,w as dort steht, Gesetz zu sein.
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