Schon etwas älter ist der Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 – 2 Ws 350/10, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer dann von Bedeutung, wenn die Kostengrundentscheidung fehlerhaft ist, das aber nicht unmittelbar mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, sondern später dann auf der Grundlage eines „an sich richtigen Kostenausspruchs“ Kostenfestsetzung beantragt wird.
So auch in OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2010. Der Angeklagte wird vom AG verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung der StA vom LG verworfen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aber nicht der Staatskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag werden die aber geltend gemacht.
Die Frage, die sich dann im Laufe des Verfahrens stellte: Ist das ggf. eine (konkludente) Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das OLG sagt: nur dann, wenn sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Wille ergibt, die vorliegende bzw. unterbliebene Kostengrundentscheidung anzugreifen. Damit schließt es sich der insoweit wohl h.M. an.
Für den Verteidiger bedeutet das: Aufgepasst und jeweils sofort auf die „richtige Kostengrundentscheidugn“ achten. Später lassen sich Fehler in dem Bereich – wenn überhaupt – nur schwer reparieren.