zumindest wissen müsste – vgl. dazu, was ein Staatsanwalt nicht wissen muss, unser gestriges Posting – ist, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO und dessen Geltendmachen in der Rechtsbeschwerde/Revision u.a. voraussetzt, dass der anwaltlich verteidigte Angeklagte bzw. Betroffene der Verwertung des auf Grund der richterlich nicht angeordneten Blutentnahme erhobenen Rauschmittelbefundes bereits in der ersten Instanz bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat.
Diese verfahrensrechtliche Hürde, die auf der sog. Widerspruchslösung des BGH basiert, haben die OLG in den letzten Jahren aufgebaut und auf die wird auch immer wieder hingewiesen. Von daher erstaunt es, dass ein Verteidiger im OLG-Bezirk Jena das offenbar am 18.11.2010, als die Hauptverhandlung beim AG stattgefunden hat, (noch) nicht wusste. Jetzt weiß er es. Denn das OLG Jena, Beschl. v. 30.05.2011 -1 Ss Bs 23/11 hat seine Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt verurteilt hatte (§ 24a Abs. 2 StVG), verworfen. Das war es dann :-(.
(Die Namen der Richter der am Ende der Entscheidung sollten noch unkenntlich gemacht werden.)
der BGH veröffentlicht auch mit Richtern :-). aber dennoch danke für den Hinweis
„Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der Verteidiger der Verwertung widersprochen hätte, wäre die Rüge unzulässig gewesen, da uns dann die Begründung des Widerspruchs und der Verfahrensrüge nicht gereicht hätte. Höchst hilfsweise bemerkt der Senat, daß die Rüge selbstverständlich auch unbegründet gewesen wäre, weil ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt niemals ein Beweisverwertungsverbot zu begründen vermag.“
Statt dessen wird durch die Beschlußbegründung der Eindruck erweckt, die Sache hätte eine Chance gehabt, wenn der Verteidiger nicht so unwissend gewesen wäre.
Der „Witz“ an der Widerspruchslösung ist ja, daß der Angeklagte der Beweisverwertung sogar dann in der ersten Instanz ausdrücklich widersprechen muß, wenn das erstinstanzliche Gericht bekundet, ein Beweisverwertungsverbot annehmen und die Beweise gar nicht verwerten zu wollen. Geht dann die StA in Berufung, kann der Angeklagte/Verteidiger in der Berufungsinstanz nicht mehr widersprechen. Gerne würde man auch erfahren, wo der BGH die Widerspruchslösung dogmatisch herleitet. In der StPO finde ich nichts, was man durch richterliche Rechtsfortbildung fortbilden könnte.