Ich stoße gerade auf eine Nachricht aus Jurion zu einer PM des LG Magdeburg v. 22.07.2011. Da heißt es zu einem Urt. des LG Magdeburg v 14.07.2011 – 10 O 787/11:
„Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt
Die 10. Zivilkammer des LG Magdeburg hat mit Urteil die Klage einer PKW Besitzerin gegen die Polizei abgewiesen.
Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren Schaden mit rund 4.000 €. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.
Das Landgericht hat entschieden, dass die Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Überlassung des PKW’s an ihren Sohn nicht damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.“
darf sich der hund auch im auto erleichtern und die polster anknabbern, wenn die durchsuchung an sich rechtmäßig ist?
das ist die Konsequenz. ich habe leider noch nicht den Volltext der Entscheidung. darauf bin ich gespannt.
Wonach sollte ein Ausgleichsanspruch denn begründet sein?
IM SOG LSA finde ich nichts. Demnach stünde wirklich nur bei einer rechtswidrigen Maßnahme ein Ausgleichsanspruch zu (§ 69 Abs. 1 S. 2). Schließlich wurde die Mutter ja nicht als „nicht verantwortlicher Personen in Anspruch genommen“ (§ 69 Abs. 1 S. 1).
@Richtig: Es dürfte um eine strafprozessuale Maßnahme gegangen sein. Dann ist das SOG nicht einschlägig, sondern 839 BGB. Und dann gilt auch die Subsidiarität der Amtshaftung gegenüber der Schadenersatzpflicht des Entleihers. Der Sachvortrag, dass Mama selbstverständlich mit der Nutzung des Fahrzeugs für Drogentransporte einverstanden war und daher keine vorrangigen Ansprüche gegen den Sohnemann bestehen, hätte ihr vermutlich mehr geschadet als geholfen…
Ich tippe ja eher auf eine Durchsuchung nach § 42 (1) 1., 3. SOG LSA. Das würde zum Tenor der PM passen.
Aber warten wir den Volltext ab, den Herr Burhoff hoffentlich veröffentlicht/verlinkt.