Einen in der Praxis sicherlich nicht häufigen Fall behandelt OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 – 1 Ws 105/11 und 1 Ws 149/11, nämlich die Frage der Kostenerstattung im Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Nebenkläger, der sich dem Verfahren angeschlossen hat. Das OLG Celle sagt:
„Der Angeklagte hat dem Nebenkläger, der sich dem Wiederaufnahmeverfahren angeschlossen hat, dessen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme erfolgreich war, der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung aber wiederum wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wird (hier: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung statt gefährlicher Körperverletzung).“
Der Beschluss enthält zudem interessante Ausführungen zur Kostenverteilung, wenn die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz erfolglos sind. Ist ja auch nicht „Alltagsgeschäft“.
derartig profane probleme in einem so hochadligen verfahren … 😉