Na ja, so ganz viel Neues ist in OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. 3. 2011 – III-4 Ws 127/11 nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2).
- Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.
- Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
- Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.
Ja, der Beschluß ist so berichtenswert, daß er vor vier Wochen schon in der NJW stand (NJW 2011, 1618)…. 🙂
tja, man kann nicht immer der Erste sein ;-). Habe ich überlesen, aber das passiert schnell, wenn man nur noch online auswertet. Die Veröffentlichung in der NJW zeigt aber, das der Beschluss so unweichtig nicht ist. :-).
Ich hatte den Beschluss damals erwirkt und benötige ihn leider immer wieder (heute für AG Tübingen), da die Ermittlungsrichter wieder (noch immer) verstärkt dazu übergehen, den Beschuldigten zu überrumpeln und direkt einen „genehmen“ örtlichen Kollegen beizuordnen („Ich möchte jetzt doch, dass mir das AG direkt einen Verteidiger bestellt“) – es wäre interessant, ob LS 1 endlich weiter übernommen worden ist und der sofortigen Beiordnung ein Riegel vorgeschoben werden kann.