Wiedereinsetzungsfragen spielen, da im Straf- und Bußgeldverfahren dem Angeklagten/Betroffenen ja in der Regel ein Verschulden des Verteidigers nicht zugerechnet wird, im Straf- und Bußgeldverfahren hinsichtlich des Verteidigerverschuldens eine nicht so große Rolle. Sie haben aber in zivilrechtlichen Verfahren große praktische Bedeutung, wie die Vielzahl der vom BGH veröffentlichten Beschlüsse zu Wiedereinsetzungsfragen zeigt.
So auch im BGH-Beschl. v.29.03.2011- VI ZB 25/10. Dort war dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers die Sache im Rahmen einer Vorfrist ohne besondere Kenntlichmachung zur Berufungsbegründung vorgelegt worden. Er hatte dann eine Woche lang nicht in die Akte geschaut und somit die Berufungsbegründungsfrist versäumt. OLG und BGH sagen: Verschulden des Rechtsanwalts, denn denjenigen, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann.