In BGH, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 Str 427/10 hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine Verfristung auch vor, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten selbst ergibt, dass dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verwerfung hatte und ausgehend von diesem Zeitpunkt die Einlegung nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt ist. Und genau das teilt der Angeklagte dem BGH mit.
Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet gewesen wäre. Es erstaunt aber dann doch, dass unter der Überschrift: „Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:“ noch zwei Seiten folgen, auf denen der Senat zu Vorbringen des Angeklagten Stellung nimmt. Vielleicht doch was übersehen? 🙂 🙂