Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis – darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht „rausrücken“. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.
Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 – 13 OWi 23/11 eine „weise Entscheidung“ getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte „erlesen“ lässt – dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber – so das AG – zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine „Befähigung nachweisen“:
Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: “
„Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.“
Man hätte es auch anders ausdrücken können: „Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.“ In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.
somit wird der Betroffene aber zum gerichtlichen Vorgehen gezwungen – Kostenrisiko! Von daher empfinde ich die Entscheidung als eher zweifelhaft…oder übersehe ich etwas?
wieso zweifelhaft? Das AG sagt, dass der Name anzugeben ist, insoweit ok. Über den Schulungsnachweis kann man streiten. Das Risiko, dass die Behörde, quasi der Gegner 🙂 sich nicht streckt, haben Sie doch immer.
in diesem zusammenhang hatte ich mal einen kleinen erfolg aufzuweisen:
einem mandant wurde eine geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, ahndung mit einem punkt; genau, dieser sollte „weg“.
nach akteneinsicht und dem üblichen geplänkel mit dem landkreis kam es zur verhandlung, in der auch gerade dieser schulungsnachweis vorgelegt wurde.
nur war dieser kopiert, die unterschrift unleserlich und ohne genaue bezeichnung, wer denn befähigt war, dem messbeamten diesen schulungsnachweis auszustellen.
ich meinte, dass es auch ein pförtner gewesen ist, der die schulung durchgeführt habe.
launige antwort vom richter: kann sein….verfahren wurde eingestellt.
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Ich finde das OWi-Recht immer wieder erstaunlich. In einem „normalen“ Strafverfahren würden beispielsweise Anträge (die einfach mal so, also ohne dass ein Gegengutachten vorliegt oder sich sonst irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Befähigung ergeben) dahingehend, dass der psychiatrische Sachverständige erst einmal seine Examina, Facharztqualifikation ua. vorlegen möge oder der Rechtsmediziner seine Befähigung, eine BAK festzustellen und seine Schulung im GEC und ADH-Verfahren nachweisen, mit freundlichem Lächeln entgegengenommen und wohl negativ verbeschieden. Im OWi-Recht -insbesondere bei Straßenverkehrs-OWis gilt offenbar auch das, was Tucholsky so schön beschrieben hat:
„Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um recht zu haben.“
@meine5cent
der wesentliche Unterschied dabei ist, daß der Sachverständige ein Gehilfe des Gerichts ist, der Messbeamte aber nur ein Zeuge (der davon lebt anderen Menschen
nachzustellen)