Revisionsbegründungsfrist oder eine sonstige Frist versäumt? Dann ist Holland in Not und der/die Schuldige wird gesucht, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Manchmal ist das aber gar nicht notwendig, weil häufig übersehen wird, dass die Zustellung des anzufechtenden Entscheidung nicht wirksam war. Z.B. weil ihr keine wirksame Zustellungsanordnung zugrunde gelegen hat.
Ein schönes Beispiel ist BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 420/10. Da hatte der Angeklagte zwei in unterschiedlichen Kanzleien tätige Verteidiger, die unabhängig von einander Revision eingelegt hatte. Der Vorsitzende hatte zur Zustellung nur verfügt „an Verteidiger“. Dem BGH reichte das nicht:
„Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, „an Verteidiger“ zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f m.w.N.).“
Interessante darstellungen.
Wie aber steht es mit Art. 103 GG Rn 31 Gr. Kom. 4 Afl. Mangold, Klein, Stark, wonach die Information zur würdigung des Rechtlichen gehörs Persönlich übergeben werden soll.
Denn der Postzusteller beim Einwurfeinschreiben lediglich
Demgegenüber dokumentiert den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt wird. Unabhängig davon, ob dieser im Prozess als Privaturkunde (Jänisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW 2001, 2523, 2524) [LG Potsdam 27.07.2000 – 11 S 233/99] dienen kann, kommt ihm aber keine beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt. Denn er belegt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer (für den Beweis des ersten Anscheins bei ordnungsgemäß ausgefülltem Auslieferungsbeleg: OLG Koblenz OLGR 2005, 869, 870;
Palandt/Heinrichs aaO Rdn. 21; Reichert aaO; Jänisch aaO S. 537 f.; a.A. Bauer/Diller NJW 1998, 2795, 2796; Friedrich VersR 2001, 1090, 1093) [OLG Hamburg 01.10.1999 – 14 U 136/99]. Für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs bietet ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches mit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgehen (vgl. Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rdn. 8; Reichert aaO; Looschelders VersR 1998, 1198, 1204) [BGH 26.11.1997 – VIII ZR 22/97].
Nachweis: BGH
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: XII ZR 164/03
Entscheidungsform: Urteil
Jurion Fundstelle: LNR 2007, 35922
Fundstellen: BGHReport 2007, 1135
DB 2007, XII Heft 34 (amtl. Leitsatz)
FamRB 2007, 1548 (amtl. Leitsatz)
famrz 2007, 1548 (amtl. Leitsatz)
FamRZ 2007, 1548
GuT 2007, 303-304
JZ Information 2007, 513 (amtl. Leitsatz)
MDR 2007, 1331 (amtl. Leitsatz)
NJW 2007, X Heft 39 (amtl. Leitsatz)
NJW-RR 2007, 1567-1569 (Volltext mit amtl. LS)
Rechtsgrundlagen: § 315 Abs . 1 S . 1 ZPO
Verfahrensgang: 1. LG Augsburg – 06.08.2002 – AZ: 2HK O 4787/01
2. OLG München in Augsburg – 15.05.2003 – AZ: 14 U 820/02
3. BGH – 11.07.2007 – AZ: XII ZR 164/03
Gericht: BGH
Datum: 05.10.2000
Aktenzeichen: X ZB 13/00
Entscheidungsform: Beschluss
Jurion Fundstelle: LNR 2000, 18628
Fundstellen: JurBüro 2002, 335-336
MittRKKàln 2001, 153
MittRKKöln 2001, 153
NJW-RR 2001, 571-572 (Volltext mit red. LS)
SGb 2001, 502
Rechtsgrundlagen: § 415 ZPO
§ 418 ZPO
§ 182 ZPO
Aber was hilf das ganze wissen um diese entscheidungen wenn sich Richter am AG beliebig darüber hinwegsetzen und Anwälte dagegen nicht vorgehen und ihr Mandanten einfach damit hängen lassen.