Archiv für den Monat: Februar 2011

Alter Wein in neuen Schläuchen

Der ein oder andere wird es schon bemerkt haben, mancher aber auch noch nicht. „Wir“ heißen anders, nämlich nicht mehr „LexisNexis Strafrecht Online Blog“, sondern nun:

„Heymanns Strafrecht Online Blog“.

Hintergrund der Namensänderung ist der Verkauf der LexisNexis Deutschland GmbH an die Wolters Kluwer Germany Holding GmbH. Dort ist/wird Strafrecht in der Verlagsgruppe beim Carl Heymanns Verlag angesiedelt (sein). Daher nun die Umbenennung. Die führt aber nur zu einem anderen Namen. Die Inhalte werden bleiben – ebenso wie der ZAP-Verlag als ein Verlag mit praxisbezogener Literatur erhalten bleibt.

LexisNexis Deutschland GmbH an Wolters Kluwer verkauft

Hier im Blog wird sich nichts ändern. Inhaltlich werden wir auch in Zukunft weitgehend nur straf(verfahrens)rechtliche Themen aufgreifen, natürlich auch immer mal wieder etwas aus dem Kessel Buntes 🙂

In dem Sinne: Alter Wein in neuen Schläuchen – es hat sich nur der Rahmen geändert, der Inhalt wird bleiben.

 

Abschiebung: Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Nach § 72 Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Um dieses Einvernehmen gibt es immer wieder Streit, der hoch bis zum BGH getragen wird. Dieser hat jetzt zu damit zusammenhängenden Fragen im BGH, Beschl. v. 20. 1. 2011 – V ZB 226/10 Stellung genommen. Die Leitsätze lauten:

Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden. Werden Ermittlungsverfahren durch mehrere Staatsanwaltschaften geführt, müssen alle ein Verfahren führenden Staatsanwaltschaften nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschiebung zustimmen. In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist. Fehlen sie, ist der Antrag mangels ausreichender Begründung unzulässig (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. 7. 2010 – V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511; s. auch noch BGH StRR 2010, 434).

(K)ein doppeltes Lottchen – oder: Fahrtenbuchauflage folgt nicht auf Fahrtenbuchauflage

Das Fahrtenbuch, das Fahrtenbuch. Immer wieder trifft man auf interessante Entscheidungen. So auf die vom VG Hannover, Beschl. v. 18.01.2011 – 5 B 4942/10, in dem das VG feststellt: Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das ist auch richtig, denn für den Fall sind die §§  69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO, 24 StVG geschaffen.

Unterhaltspflichtverletzung: Strafrecht meets Familienrecht

Eine der Schnittstellen Strafrecht/Familienrecht ist die Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB). In der Praxis ist es nicht einfach, dazu ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, mit der Folge, dass die amts- und landgerichtlichen Urteile, wenn sie mit der Revision angegriffen werden, häufig keinen Bestand haben.

Ein anschauliches Beispiel liefert der Beschl. des OLG Koblenz v. 03.11.2010 – 2 Ss 184/10, der noch einmal deutlich macht, dass bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht das Urteil eingehende Feststellungen zum Umfang der Unterhaltspflicht und zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen enthalten muss. Schon das festzustellen, ist häufig nicht einfach.

Interessant für die Praxis ist dann ein weiterer Aspekt aus dem Beschluss. Das OLG verlangt, wenn dem Unterhaltspflichtigen vorgehalten wird bzw. werden soll, er habe sich gegen eine als unberechtigt empfundene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zur Wehr gesetzt, Feststellungen dazu, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach Erfolg gehabt und der Angeklagte hierdurch seinen Arbeitsplatz behalten hätte.

Also nicht nur Strafrecht meets Familenrecht, sondern auch noch Arbeitsrecht. Das wird schwierig für die Tatrichter.

Lesetipp: Rezensionen zu Burhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl.

So, das ist jetzt Werbung, aber darf/muss ja auch mal sein – und machen andere auch, was natürlich nicht entschuldigt. 😀 Eingestellt sind gerade auf meiner HP „Burhoff-online“ zwei schöne Rezensionen zu „Burhoff/Neidel/Grün (Hrsg.), Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl.„. Lesen sich gut und liest man dann natürlich gerne. Eitel sind wir ja alle ein wenig (oder auch mehr) 🙂 .