Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat. Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂
Archiv für den Monat: Februar 2011
Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug
Manchmal ist man von Entscheidungen bzw. von den dahinter stehenden Schicksalen und Nöten sehr betroffen. So ging es mir mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ws 29/11 (StrVollz), in dem es um das Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug ging, wozu ein (transsexueller) Strafgefangener die Erlaubnis beantragt hatte. Die JVA hatte u.a. das abgelehnt. Das OLG Celle kommt zu folgendem Ergebnis:
- Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein.
- Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits- oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden.
- Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen – insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht – in Betracht kommen.
- Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt.“
Vorsicht bei der DB Netz!!
In seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 09.12.2010 – 3 StR 312/10 – ist der 3. Strafsenat der Ansicht, die DB Netz AG sei eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB und führt damit BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290 fort. Also Vorsicht beim Schaffner :-).
von Guttenberg-Witze
Wenn man sich so umschaut in der Presse, aber auch unter den Blogbeiträge der letzten 10 – 14 Tage: Es gibt kaum noch ein anderes Thema als „KT von und zu Guttenberg“ und seine (?) Doktorarbeit. Wir haben uns ganz bewusst aus der Diskussion heraus gehalten. Denn was soll man noch berichten, was an anderer Stelle nicht schon berichtet worden ist.
Aber in unseren sonntäglichen „Kessel Buntes“, da passt es dann doch bzw. da will ich das Thema aufgreifen. Aber nicht mit mehr oder weniger tief schürfenden Überlegungen, sondern mit „Guttenberg-Witzen“. Die sind da und da muss er durch. Hier nur eine kleine Auswahl, natürlich mit Quellenangabe :-); wer mehr will kann beim „Oefffinger Freidenker“ nachlesen.
Warum will Ursula von der Leyen nicht mehr neben Guttenberg am Kabinettstisch sitzen? Weil der immer abschreibt.
Guttenberg soll alle seine Vornamen aus der Wikipedia abgeschrieben haben.
Ein Monteur kommt ins Verteidigungsministerium. An der Pforte wird er vom wachhabenden Soldaten gefragt, was er will. “Ich soll hier den Kopierer reparieren”, sagt der Monteur. “Oh”, entgegnet der Soldat, “das geht heute nicht, der Minister ist in Afghanistan.”
So langsam fängt auch Stephanie von und zu Guttenberg an zu zweifeln: Sind wenigstens die Kinder von ihm?
Der Stern plant gerade ein neues Testimonial-Cover im 1971-Stil: „Wir haben abgeschrieben!“
Der Google-Übersetzer wird neu justiert. Gibt man auf der einen Seite “copy&paste” ein, erscheint als Übersetzung “summa cum laude”.
Heute trat Karl Theodor Guttenberg vor die Presse. Er sagte, er werde erst dann eine Erklärung abgeben, wenn er im Internet einen geeigneten Text zum Abschreiben gefunden habe.
„Wetten, dass..?“-Auftritt geplant: Guttenberg wettet, „daß sämtliche Autoren meiner Doktorarbeit in einer Stunde salutierend auf der Domplatte stehen.“
Guttenberg veröffentlicht das gleiche Dementi wie gestern.
Schlagzeile in der BILD: “Brutalstmögliche Aufklärung: Guttenberg feuert Doktorvater!”
Der Großteil des Guttenbergvermögens besteht aus Kyocera-Aktien.
Schlagzeile in der BUNTE: “Guttenberg greift hart durch – Ghostwriter vom Dienst suspendiert!”
Schon wieder: Familienrecht meets Strafrecht
Ich hatte ja schon vor einigen Tagen in Zusammenhang mit der Unterhaltspflichtverletzung über eine Schnittstelle von Familienrecht und Strafrecht berichtet. Jetzt bin ich auf eine weitere gestoßen.
Das OLG Bamberg hat sich in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 – 1 Ws 621/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit eine Einschränkung des Elternrechts durch Annäherungs- und Kontaktverbote im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) zulässig ist. Das OLG sieht ein im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Verringerung des Rückfallrisikos angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zur allein alleinerziehenden Kindesmutter als der durch die Tat verletzte Person auch bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht nicht allein deshalb unverhältnismäßig oder unzumutbar, weil es mit erheblichen Einschränkungen des Elternrechts des Verurteilten im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder verbunden ist. Das OLG begründet das damit, dass, da die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt so oder so bei der Mutter hatten, diese ohnehin in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur alleinigen Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1687 S. 2 und 3 BGB) zustehe. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung sind, seiu ein gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile erforderlich (§ 1687 S. BGB). Insoweit müsse aber die Mutter Kontakt zum Vater suchen.