Zwei Strafzumessungsfehler moniert der BGH in seinem Beschl. v. 27.10.2010 – 27. 10. 2010, in dem er eine Totschlagsverurteilung zu beurteilen hatte, und zwar:
„Es begegnet bereits im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Verlust des Vaters für die gemeinsamen Kinder als bestimmenden Strafschärfungsgrund bewertet hat. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit erscheint die Erwägung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2004 – 4 StR 403/03), denn es gehört zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt. Ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, dass die (erwachsenen) Kinder, die nach der Todesnachricht „sehr geschockt und tief getroffen“ waren sowie unmittelbar nach der Tat vom Kriseninterventionsteam betreut wurden (UA S. 9), in ungewöhnlich schwer wiegender Weise von der Tat betroffen waren, kann offen bleiben.
Jedenfalls kann der Strafausspruch wegen der weiteren Erwägung, dass der durch Beleidigungen motivierte Totschlag eine „völlig unangemessene Reaktion“ gewesen sei, keinen Bestand haben. Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass der Provokationsaffekt im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB als die Tat auslösendes Moment, unbeschadet der Tatsache, dass die Tötung eines Menschen als Reaktion auf Kränkungen stets unangemessen ist, strafmildernd wirkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit mehrere Auseinandersetzungen vorangegangen waren, bei denen die Angeklagte auch erheblich körperlich verletzt worden war, ferner dass sie die der Tat unmittelbar vorausgehenden Handlungen des Ehemanns mit dem Dolch als Bedrohung empfand. In der Gesamtschau erlangen diese Umstände größeres Gewicht als dasjenige von bloßen Beleidigungen. Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer mit ihrer Erwägung letztlich die Erfüllung des Straftatbestands zu Lasten der Angeklagten bewertet und dadurch § 46 Abs. 3 StGB verletzt hat.“
Strafzumessung ist eben nicht einfach bzw. bei der Begründung muss man als Gericht schon vorsichtig sein und das schreiben, was man meint.
http://derstandard.at/1289608227530/Bayern-Sohn-toetete-vier-Jahre-nach-Mutter-auch-Vater?seite=2
http://www.reference-global.com/doi/abs/10.1515/juru.1989.1989.5.184
Zumindest in Punkt 1 setzt sich der Senat aber nicht mit 1 StR 427/84 auseinander. Dort wurde das noch etwas anders gesehen, (Tatgericht hat strafschärfend gewertet, dass die Folgen der Tat des Angeklagten schwerwiegend sind, weil er einem Ehemann die Frau und einem zwölfjährigen Kind die Mutter genommen hat: kein Strafzumessungsfehler) zumindest wurde dort (noch) keine Feststellung einer „schwer wiegenden (psychischen?) Betroffenheit“ der Angehörigen gefordert. Auch nicht in 2 StR 623/92, der bei Schäfer in der aktuellen Auflage zitiert wird.
Kommt wohl darauf an, bei welchem Senat die Revision landet.
In dem Fall Az 84 geht es wohl eher um den Wegfall der Unterhalts- bzw. Erziehungsleistung für eine von dem Opfer abhängige Minderjährige. Da Urteil nicht sehr hart war, war es dilettantisch so etwas rein zuschreiben. Wenn man im unteren Drittel bleibt, hätte es vollkommen gereicht, nur das zu erwähnen, was für die Angeklagte spricht.
Ich persönlich hätte der Angeklagten den Tathergang ohne weitere tatsächlichen Anknüpfungspunkte so nicht geglaubt. Die vorherige Bedrohung und Beleidigung als Hure halte ich eher als für vom Verteidiger erfunden. Wäre natürlich dumm so was ins Urteil zu schreiben, da nicht widerlegbar. Eine Frau bezeichnet man auch im Suff nur dann als Hure, wenn es Anlass für ein ausschweifendes Sexualleben gibt. Wie könnte man sonst die Frau beleidigen. Merkwürdig ist, das darüber nichts im Urteil steht.
Habe so den Eindruck das Frauen im allgemeinen als Täter besser wegkommen als Männer. Da wird immer gleich gefragt, was hat die arme Frau nur soweit gebracht, das sie so etwas tut.
Schneider: Schön wenn Sie in so einer heilen behüteten Welt leben. In der rauen Realität da draussen ist „Hure“ aber zum Schimpfwort gewesen, welches keinerlei Aussagen über das sexuelle Verhalten der Beleidigten beinhaltet.
Hans: stimmt vielleicht, ein bisschen Weltfremdheit wird mir auch nachgesagt. Wenn allerdings Hure zum Umgangston gehört, ist das auch nicht bei der Beurteilung ob Mord oder Totschlag oder bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen.
Zum Thema Strafzumessung in Deutschland: Sehr schön auch folgender Orientierungssatz aus einer Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 28.09.2010 (AZ: 4 StR 371/10): „Hat ein – jugendlicher – Angeklagter einen Überfall auf eine Taxifahrerin begangen, was das Tatgericht als versuchte schwere räuberische Erpressung wertet, darf es den Umstand, dass die Mutter des Angeklagten ebenfalls Taxifahrerin ist, nicht strafschärfend berücksichtigen, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben.“