Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010, 2 B 2190/10 entschieden hat.
Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem 15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.
Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum – hier waren es über 18 Monate – , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .
Also: „Butter bei die Fische“
Da fragt man sich, woran der lange Zeitraum zwischen HV und Anordnung des Gutachtens lag; leider steht im VGH-Urteil nichts zum Datum der Rechtskraft. Die FE-Behörde hat das Strafurteil erst im Juni 2009 erhalten, da hat wohl entweder die Rechtskraft etwas auf sich warten lassen oder die StA hat die MiStra verschlafen….
Mit der gleichen Konsequenz müsste jemand die Fahrerlaubnis entzogen bekommen, der mit Alkohol auffällt, auch wenn das nicht im Zusammenhang mit einem Straßenverkehrsdelikt steht.
@Schneider :
Alkohol baut sich relativ vorhersehbar und zügig ab. Bei Drogen ist das nicht der Fall. Von daher kann auch der Gewohnheitskonsument kaum einschätzen (unter Drogeneinfluss noch viel mehr), wann er clean ist und wann nicht.
Aber ich möchte Ihnen Recht geben: Auch der exzessive Alkoholkonsum sollte zu einer MPU und ggf. dem Entzug der FE führen. Dazu dann eine höhere Kontrolldichte und die Straßen wären gleich sehr viel sicherer (und auch leerer…)