In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung verweisen.
Hinweisen will ich nur auf die vom BGH (neu) festgelegten „nicht geringen Mengen“ bei einigen Stoffen; und zwar:
Alprazolam | 240 mg |
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Clonazepam | 480 mg |
Diazepam | 2400 mg |
Lorazepam | 480 mg |
Lormetazepam | 360 mg |
Midazolam | 1800 mg |
Oxazepam | 7200 mg |
Temazepam | 4800 mg |
Tetrazepam | 4800 mg |
Triazolam | 120 mg |
Zolpidem | 5800 mg |
„interessante“ Entscheidung trifft diese Entscheidung sehr gut.
Der BGH geht nämlich einen komplett neuen Weg der Bestimmung der nicht geringen Menge:
– Gutachten wurden nur zum „Tagesverbrauch eines typischen Abhängigen“ eingeholt. Die Berechnung nach der üblichen gefährlichen Dosis wurde trotz Vortrag der Betroffenen ignoriert. (Zolpidem und Bromazepam haben lt. Gutachter letale Dosis, aber der Senat wollte Diazepam als Leitsubstanz und sein „neuartiges“ Verfahren)
– Die Maßzahl wählt der BGH mit 60, obwohl er vorher sagt, sie müsse höher als 150 (Heroin) sein.
– Erstmals wird eine Methode gewählt, bei der gefährliche BTM, mit hoher Sucht und Toleranzwirkung, höhere ngM bekommen sollen.
Und diese ngM-Bestimmung als Krönung darauf, dass sich eine Strafbarkeit beim Lesen des Gesetzes nicht ergibt, und vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Zumindest hielt Körner bis zu diesem Fall die Ausfuhr ausgenommener Zubereitungen für erlaubnisfrei.
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