Die Frage, wann das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung entschuldigt ist und das dem Erlass eines haftbefehls entgegensteht, spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Mit der Problematik setzt sich jetzt auch der Beschluss des LG Aurich vom 11.01.2011 – 12 Qs 5/11 auseinander. Insofern eine interessante Entscheidung, weil sie den Stand der rechtsprechung zu der Porblwmatik schön zusammenfasst, und zwar:
1. Fiebrige Erkältung reicht grds. aus.
2. Auch, wenn der Angeklagte sich damit schon mal entschuldigt hat. Wennd as gericht ihm misstraut, muss es etwas unternehmen.
3. Auch, wenn die Entschuldigung erst spät kommt.
Interessant ist das am 3.12 Termin mit Verteidiger war, in dem wohl Haftbefehl erging und die Beschwerde am 28.12. eingereicht wurde. Offenbar war der Verteidiger mit dem Haftbefehl auch nicht so unglücklich.
So richtig viel kann der Richter ja nicht unternehmen, außer beim Attestaussteller anzurufen, da der Angeklagte/Betroffene ja nicht verpflichtet sein soll, eine amtsärztliche Untersuchung zu erdulden. Bei der Praxis mancher Ärzte (letzte Woche in einer HV endete das Attest eines Arztes mit dem Satz, dass der – depressive – Angeklagte sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht habe!) zu wunschgemäßer Attestierung sind die Möglichkeiten also beschränkt.
Tipp: Vorführung od. Amtsarzt + Anforderung einer Diagnose nach ICD10 zuvor, dann § 278 StGB, spricht sich rum in der Hausärtzteschaft
Ausbleiben HV.
Lt. Meyer-Goßner Attest erforderlich.
Praxis AG Düsseldorf Jan. 2012: Arbeitunfähigkeitsbescheinigung und Angabe
der Krankheit reichte. Alles per Fax gesandt.