Pflichtverteidiger die 2.: Raus aus der Haft, keinen Pflichtverteidiger mehr?

Machen wir heute mal einen Pflichtverteidigungstag 🙂 – sollte an sich als zweite raus, hat aber nicht geklappt 🙁

Das OLG Düsseldorf weist in seinem Beschl. v. v. 09.11.2010 – III-4 Ws 615/10 darauf hin, dass die Entlassung eines in anderer Sache Inhaftierten nicht automatisch die Aufhebung einer deswegen erfolgten Pflichtverteidigerbeiordnung rechtfertigt. Vielmehr setze die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung stets das Vorliegen einer objektiven Änderung der Notwendigkeit einer Verteidigung voraus. Erfolge die Beiordnung aufgrund des Umstandes, dass ein Angeklagter in anderer Sache inhaftiert ist und werde der Inhaftierte später entlassen, reiche dieser formelle Umstand allein als Grund für die Änderung der Umstände nicht aus. Der bloße Umstand, dass ein Inhaftierter entlassen werde und entsprechend die Möglichkeit hätte, sich um einen Verteidiger nach Wahl zu bemühen, eröffne lediglich einen Ermessensspielraum, um die Bestellung zu überprüfen. Von diesem Ermessen müsse das Gericht vor einer Aufhebung zumindest erkennbar Gebrauch machen. Stimmt., wird leider aber in der Praxis häufig anders gesehen

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