in der Hauptverhandlung, aber: Man muss eine genügende Zeitreserve einplanen, darf also nicht zu knapp abfahren. Dann reicht der Verkehrsstau als Entschuldigung wohl nicht aus. Das lässt sich dem Beschl. des OLG Nürnberg. v. 27.08.2010 – 2 St OLG Ss 91/10 entnehmen. Dort hießt es:
„Ein Stau kann grundsätzlich eine ausreichende Entschuldigung für ein Ausbleiben im Termin darstellen. Der Angeklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie evtl. zu spät von zu Hause zum Gericht losgefahren sei. Im Schreiben vom 02.02.2010 (BI. 164 d.A.) hat ihr Verteidiger vorgetragen, dass sie bereits um 8.00 Uhr zu Hause zu dem um 10.30 Uhr beim Landgericht Ansbach beginnenden Berufungshauptverhandlungstermin abgefahren sei deshalb eine genügende Zeitreserve eingeplant gehabt habe.“