Was lange währt, wird dann für den Angeklagten endlich gut: Der BGH teilt heute in einer PM mit, dass der Freispruch im Fall Harry Wörz rechtskräftig ist. In der PM heißt es:
„Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt dem Angeklagten Harry Wörz zur Last, derjenige gewesen zu sein, der in den frühen Morgenstunden des 29. April 1997 die Geschädigte (die vom Angeklagten getrennt lebende Ehefrau) in deren Wohnung mit einem Schal strangulierte und so versuchte, sie zu töten. Durch die Tat erlitt die Geschädigte schwerwiegende und dauerhafte gesundheitliche Schäden (Lähmungen, Verlust des Sprachvermögens), weil die Sauerstoffzufuhr zu ihrem Gehirn infolge des Strangulationsvorganges für längere Zeit unterbrochen war.
Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1998 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden, die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 12. August 1998 (1 StR 394/98). Nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens hob das dann zuständige Landgericht Mannheim mit Urteil vom 6. Oktober 2005 die Verurteilung aus dem Jahr 1998 auf und sprach den Angeklagten frei. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen durchgreifender Mängel in der Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung zurück (Beschluss vom 16. Oktober 2006, 1 StR 180/06). Nach daraufhin durchgeführter neuer Hauptverhandlung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2009 erneut freigesprochen. Sie vermochte nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Gegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten, mit denen jeweils eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 die Revisionen verworfen. Das Tatgericht habe alle relevanten Umstände in seine Würdigung einbezogen und seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.“
Damit hat ein langes Hin und Her für den Angeklagten ein glückliches Ende gefunden…
naja, nachdem die GBA schon die zurückweisung der staatsanwaltschaftlichen revision beantragt hatte und das neue tatgericht trotz einnordung durch den BGH und ausführlichster beweiserhebung nicht zu einem schuldspruch kam, wäre alles andere ein skandal gewesen.
als ob das den 1. Strafsenat stören würde 🙂
Den mutmaßlichen Täter, man weiß es ja nicht, weil man nicht wirklich gegen ihn ermittelt hat, hat man inzwischen übigens hart bestraft. Er wurde in den Innendienst versetzt …