Am 13.09.2010 hatte ich über eine Entscheidung des LG Magdeburg zur Akteneinsicht berichtet, vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 12.11.2010 – 1 Ws 680/10 über die Beschwerde des Verteidigers entschieden. In der Sache folgt das OLG dem LG Magdeburg (m.E. kann/muss man die Frage auch anders sehen, aber man kann nicht immer Recht haben). Aber: Immerhin ist die Beschwerde des Verteidigers nicht als unzulässig verworfen worden. Das OLG führt dazu aus:
„Auf die Beschwerde hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Landgerichts nur, wenn der Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2001 — 2 Ws 61101, NStZ 2001, 496 f., m. w. N.); maßgebend ist insoweit die Würdigung der gesamten Prozesslage (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 310 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das Landgericht eben ausdrücklich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern diese um drei Monate hinausgeschoben hat. Darin liegt, ohne dass insoweit eine überprüfbare Sachentscheidung vorausgegangen war, eine weitere, selbständige Entscheidung, die sich mit dem Rechtsmittelbegehren der Beschuldigten nicht deckt. Diese ist deshalb anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 310 Rn. 3).“