Archiv für den Monat: November 2010

Der Rentenberater im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren…oder: Wie wird er bezahlt?

Das KG hat sich in seinem Beschl. v. 09.09.2010 – 2 Ws 477/10 REHA – mit der Frage befasst, wie eigentlich ein vom Gericht als Beistand im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zugelassener Rentenberater honoriert wird, wenn zum Zeitpunkt seiner Beauftragung das RDG und das Einführngsgesetzt noch nicht galten. Das KG kommt in seinem lesenswerten Beschl. zu einer entsprechenden Anwendung des RVG.  Sonst darf man § 4 Abs. 1 Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nicht übersehen. Sicherlich ein fall, der nicht täglich vorkommt, aber man muss es für den Fall der Fälle wissen.

Im Strafverfahren gibt es keinen Zwischenbescheid

Kurz und zackig hat der BGH in seinem Beschluss v. 19.10.2010 – 1 StR 462/10 – noch einmal darauf hingewiesen:

Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07).“

Ok, ist ständige Rechtsprechung, aber: Es gibt ja jetzt zumindest Erörterungen des Standes des Verfahrens (§ 257b StPO). Vielleicht kann man da ja ein wenig (mehr) erfahren.

Massenfreisprüche aus Herford – Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung

Die sog. „Massenfreisprüche“ aus Herford (vgl. u.a. hier und hier) beschäftigen die Justiz dann demnächst nicht nur, was absehbar gewesen sein dürfte, aufgrund der voraussichtlichen Rechtsbeschwerden der StA, beim OLG, sondern auch noch eine andere Abteilung bei der StA Bielefeld. T-online meldet nämlich unter dem Titel „Bürger zeigen Richter Gaspedal an„, dass zwei Bürger – auch das war zu erwarten – gegen den Kollegen Knöner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet haben. Na ja, m.E. werden auch die Verfahren nicht zum Erfolg führen. Man mag (zu Recht oder zu Unrecht, was hier dahinstehen soll) anderer Auffassung als der Kollege sein und seinen Ansatz kreativ finden: Aber Rechtsbeugung ist es m.E. nicht.

Es gibt grundsätzlich keine (besondere) Beschwerdegebühr im Strafverfahren

Immer wieder werde ich nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden gefragt; das ist auch immer wieder Thema im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de. Immer wieder kann ich dazu nur sagen: Es gibt keine besondere Beschwerdegebühr, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde sind i.d.R. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. So jetzt auch ausdrücklich und zutreffend das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 28.10.2010 – III-5 Ws 17/10. Ausnahme sind natürlich die in Vorbemerkung 4 Abs. 5 VV genannten Ver­fahren, die Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, die Vorbemerkung 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VV sowie die Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten.

„Sturmreifschießen der Bastion/des Gerichts“ wird schwieriger

In seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 354/10 hat der BGH sich noch einmal (vgl. dazu schon StRR 2010, 382) mit der Bindungswirkung einer informellen Verständigung auseinandergesetzt und nochmals darauf hingewiesen, dass aus einer solchen Verständigung weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstehen können. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues.

Interessant ist aber ein Hinweis des BGH an die Tatgerichte. Da heißt es in der Entscheidung wörtlich:

Im Übrigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebenenfalls mehrfach) „nachgebesserter Angebote“ von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird, je länger Beschuldigte früheren Angeboten „nicht näher treten“, so führt dies sowohl in der Darstellung gegenüber den Verfahrensbeteiligten als auch in der öffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines „Aushandelns“ des staatlichen Strafausspruchs, das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar ist.“

Verkürzt kann man diesen Hinweis an die Gerichte auch so zusammenfassen: Wer A sagt muss auch B sagen, bzw.: Wenn der Angeklagte einmal ein Verständigungsangebot abgelehnt hat, gibt es kein zweites. Für die Verteidigung bedeutet das, dann man sich rechtzeitig überlegen muss, ob ein Verständigungsangebot angenommen wird. Das „Weichkochen“ des Gerichts bzw. das Strumreifschießen :-), das die Verteidiger hier wohl im Blick hatten, ist nach dem Hinweis des BGH sicherlich schwieriger geworden.