Manchmal ist man ja erstaunt, wie schnell es gehen kann. Da hat der Bundesrat gerade erst am 15.10.2010 über den den Richtervorbehalt stärkenden Änderungsvorschlag des Landes Niedersachen zur teilweisen Abschaffung von § 81a Abs. 2 StPO beraten (vgl. hier und hier), da steht dieses Gesetzesvorhaben schon wieder auf der Tagesodnung des Bundesrates (vgl. die TO der 876. Sitzung hier). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt :-).
Wenn man sich die dazu vorliegende Drucksache 615/10/1 ansieht, dann ist man doch ein wenig überrascht. Nicht darüber, dass der Gesetzesvorschlag nun im Bundestag eingebracht werden soll und auch nicht über die redaktionellen Änderungswünsche. Auch nicht darüber, dass Herr Busemann nun eine Art Bundes(rats)beauftragter zur Abschaffung des Richtervorbehaltes in § 81a Abs. 2 StPO ist – das steht ihm, da er sich dieses Vorhabens ja nun schon seit längerem angenommen hat, auch zu. Nein. Mich überrascht ein anderer Änderungswunsch, der mich auf einen Umstand aufmerksam macht, der mir bisher auch noch nicht aufgefallen war. In der ursprünglichen Drucksache 615/10 war die Rede von der „eigenen gleichrangigen“ Anordnungskompetenz der Ermittlungsperson zur Staatsanwaltschaft. Jetzt soll es heißen:
„3. Zur allgemeinen Begründung, letzter Satz, Zur Einzelbegründung zu Artikel 1, Satz 1
In der allgemeinen Begründung, letzter Satz und in Satz 1 der Einzelbegründung zu Artikel 1 sind jeweils die Wörter „eine eigene gleichrangige“ durch die Wörter „jeweils eine eigenständige gleichrangige“ zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
Durch die Änderung wird klargestellt, dass den Ermittlungspersonen auch im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft eine eigenständige gleichrangige Anordnungskompetenz zusteht.“
Was steckt hinter diesen Formulierungen? M.E. der Versuch, auf „kaltem Weg“ der m.E. anderen Auffassung des BVerfG in der Frage der Gleichrangigkeit von StA und Polizei (vgl. dazu Beschl. v. 11.06.2010 – 2 BvR 1046/10) einen „Riegel vorzuschieben“
Das BVerfG hat in seinem Beschl. u.a. beanstandet, dass AG und LG nicht thematisiert haben, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig dann um eine staatsanwaltschaftliche Weisung hätten bemühen müssen. Das OLG Brandenburg (VA 2009, 84 = VRR 2009, 151 = StRR 2009, 143) hat dieses stufenweise Vorgehen als nicht erforderlich angesehen, ebenso das OLG Celle in seinem Beschl. v. 15.07.2010 – 322 SsBs 159/10 (vgl. dazu hier). Das BVerfG scheint diese Frage in seinem Beschl. bejahen zu wollen, was nicht ganz ungefährlich 🙂 ist, da sich für die Nachtzeit auf der staatsanwaltschaftlichen Ebene dann dieselben Fragen wie beim richterlichen Eildienst: Erforderlich, ja oder nein? Dem kann man in der Diskussion nun demnächst ggf. eine „eigenständige geleichrangige“ Kompetenz entgegenhalten. Zwar ist eine Gesetzesbegründung kein Gesetz, sie kann und wird aber gern (was hat der Gesetzgeber sich eigentlich gedacht?) zur Auslegung herangezogen.
Und das wäre m.E. nicht nur bei § 81a Abs. 2 StPO – soweit er Bestehen bleibt bzw. bestehen bleiben soll – von Bedeutung, sondern ggf. auch an anderen Stellen, wenn es um die Fragen des Rangverhältnisses geht, so z.B. bei der Durchsuchung. Ist das gewollt?
Abschließend: Die Staatsanwaltschaften werden sich freuen, wenn man sie nun auf eine Stufe mit den übrigen Ermittlungsbehörden stellt. Sie haben davon sicherlich ein anderes Verständnis.
Zur Überschrift: „Handstreich“ ist vielleicht ein wenig massiv, aber mir fiel für dieses Vorhaben nichts Besseres ein. 🙂
Wo ist der „Gefällt mir nicht!“-Button? 😉
dislike.
Hallo Herr Franek, verstehe ich nicht. Was gefällt Ihnen nicht? 🙂
Natürlich meinte ich damit nicht Ihre Arbeit sondern die Art, wie Gesetzgebung heute „funktioniert“.
uff, Glück gehabt. Ich dachte schon, Sie meinten den Beitrag oder unser neues Design 🙂
Ich begrüße das Gesetzgebungsvorhaben. Der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO für die Blutentnahme bringt den Betroffenen in der Praxis keinen effektiven Schutz, bedarf auf der anderen Seite aber eines hohen Personal- und Kostenaufwands. Der um Anordnung angerufene Ermittlungsrichter wird regelmäßig die Anordnung erteilen, kann er sich doch regelmäßig ohnehin kaum ein eigenes Bild der Sachlage machen. Er ist auf die Angaben der Polizeibeamten angewiesen, wobei häufig der zusätzliche Nachteil besteht, dass Informationen durch eine Art „stille Post“ verfälscht werden können, rufen die Beamten vor Ort doch zunächst die Leitstelle an, welche wiederum den Staatsanwalt anruft, der dann den Antrag an den Richter heranträgt. Es handelt sich eher um ein absurdes Spiel, welches den Richervorbehalt im Hinblick auf andere Fälle, wo dieser richtig und unentbehrlich ist, entwertet.
Hinsichtlich der beabsichtigten gleichrangigen Anordnungskompetenz zwischen Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten sie ausgeführt, dass § 81a Abs. 2 StpO schon jetzt ein Stufenverhältnis nicht zu entnehmen ist. Und weshalb auf „kaltem Weg“ der Auffassung des BVerfG ein Riegel vorgeschoben werden soll, erschließt sich nicht. Das BVerfG ist nicht der Gesetzgeber und rügte im Kern lediglich, dass § 81a Abs. 2 missachtet wurde. Es ist das gute Recht der Legislative, Gesetze zu ändern, deren Anwendung in der Praxis mehr Nach- als Vorteile mit sich bringen. Von Verfassung wegen ist der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme schließlich nicht geboten.
Das ist so nicht richtig. Das BVerfG hat nicht die Mißachtung von § 81a StPO gerügt, denn die Verletzung einfachen Rechts geht das BVerfG nichts an. Das BVerfG greift nur ein, wenn in der Verletzung einfachen Rechts zugleich auch ein Verfassungsverstoß zu erkennen ist. Soweit das BVerfG den Rechtsschutz der Bürger direkt aus der Verfassung ableitet, nützt auch eine Gesetzesänderung nichts. Dies wird m.E. häufig übersehen, wenn argumentiert wird, der Richtervorbehalt in § 81a StPO sei ja nur ein „einfachgesetzlicher“, der nicht in der Verfassung wurzele. Gleichwohl können sich aus der Verfassung Mindestanforderungen für den Rechtsschutz ergeben, die über den einfachen Gesetzeswortlaut hinaus gehen.
Es ist zutreffend, daß das BVerfG nicht der Gesetzgeber ist. Es steht über dem Gesetzgeber, soweit verfassungsrechtliche Fragen betroffen sind. § 31 BVerfGG läßt grüßen. Aus den gleichen Gründen sind auch die neuen Landesstrafvollzugsgesetze, die, wie z.B. das seit 01.11.2010 geltendende hessische, in weiten Teilen unbeachtlich, soweit sie gegenüber dem bisherigen Bundes-StVollzG etwa eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen bestimmen. Das BVerfG hat die Grundsätze für die Gewährung von Lockerungen direkt aus der Verfassung abgeleitet. Da kann der kleine Landesgesetzgeber bestimmen, was er will. Art. 31 GG und § 31 BVerfGG bilden die Grenze für die Ambitionen der Länder.
@ Denny Crane:
Mal abgesehen davon, dass sich das BVerfG auch oft genug nicht darum schert, dass es in der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts herumfuhrwerkt, so hat es in seinen Entscheidungen zur Blutentnahme mehrfach ausdrücklich hervorgehoben, dass der hier vorgesehene Richtervorbehalt – im Gegensatz etwa zur Wohnungsdurchsuchung – einfachgesetzlichen Charakter hat. Das Verfassungsgericht hat an etwas anderem Anstoß genommen, nämlich der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Kurz gesagt: Solange so ein einfachgesetzlicher Richtervorbehalt gilt, muss auch gewährleistet sein, dass er kein bloßer Papiertiger ist (= effektiver Rechtsschutz). Das hat aber mit der Frage, ob Art. 2 Abs. 2 GG im Fall der Blutentnahme einen Richtervorbehalt erzwingt, nichts zu tun.
Und zum Thema Landesstrafvollzugsgesetze: Ganz so einfach ist das nicht. Diese Gesetze sind so lange beachtlich, wie sie nicht für verfassungswidrig erklärt worden sind. Art. 31 GG bildet hier erst recht keine Schranke, weil das Eingreifen dieser Norm voraussetzt, dass der Bund eine Gesetzgebungskompetenz hat – die hat er im Bereich des Strafvollzugsrechts aber nicht mehr.