In dem dem Beschl. des BGH v. zugrunde liegenden Verfahren v. 28.10.2010 – 4 StR 388/10 wurde um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gestritten. Der BGH führt zur „ausdrücklichen Ermächtigung“ i.S. des § 302 Abs. 2 StPO aus:
„Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An-geklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).“
Auf die Entscheidung kann man ja mal im Streit um die schriftliche Vollmacht hinweisen.
Wie ist die Rechtslage, wenn die anwaltliche Versicherung der ausdrücklichen Ermächtigung unrichtig ist? Das Verfahren ist dann noch anhängig, was allerdings niemand (außer dem Angeklagten) weiß?
In der Tat, im Streit um die schriftliche Vollmacht i.S.v. § 145a I StPO ist das nützlich: Wenn man schon bei der Ermächtigung des § 302 StPO mit ihren denkbar gravierendsten Konsequenzen den Freibeweis zulässt und auf eine schriftliche Vollmachtsurkunde verzichtet, wird das die Gerichte hoffentlich ermutigen, im Umgang mit dem „Vollmachtstrick“ der Verteidiger bei der mehrheitlich eingeschlagenen harten Linie zu bleiben und sich z.B. mit der nachträglichen Feststellung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht zu begnügen.