Die h.M. der Obergerichte lehnt die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung ab. So auch das OLG Köln im Beschl. v. 27.07.2010 – 2 Ws 456/10 mit der aus der Diskussion dieser Frage sattsam bekannten Argument, die Beiordnung eines Pflichtverteidiger erfolge nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts. So weit, so gut, oder auch nicht :-(.
Was äußerst misslich ist: Wenn man das kombiniert mit der noch h.M., die für die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren einen Antrag der StA verlangt, dann öffnet das Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor, und zwar in der Form, dass ein Antrag vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens von der StA nicht gestellt wird. Verteidigern kann man nur raten, selbst einen Antrag zu stellen und ggf. ins Rechtsmittel zu gehen. Denn zumindest in der Literatur bewegt sich was in der Frage, ob auch der Verteidiger den Antrag stellen kann.
Da wahr wohl wieder ein Kollege ohne Vorschuß tätig. Selbst schuld. Erst kostenlos verteidigen und sich dann beklagen, daß die Staatskasse nicht zahlt. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, dem Beschuldigten schon im Vorverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, regelmäßig nur, wenn ohnehin eine Anklage relativ sicher absehbar ist. Das ist bekannt, darauf kann man sich einrichten. Wenn man auf eine Einstellung des Verfahrens verteidigt oder sich ein solches Ergebnis abzeichnet, kann man nicht darauf spekulieren, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden.
Wer meint, kostenlos verteidigen zu müssen, weil ein armer Tropf anwaltlichen Beistand nötig hat, aber sich keinen Anwalt leisten kann, muß man sich auch darauf einrichten, daß das ein pro-bono-Mandat bleibt und man im Zweifel keine Vergütung erhält. Das ist nobel, kommt vor und sollte auch von Zeit zu Zeit von jedem Anwalt in geeigneten Fällen (also nicht beim x-fach-Betrüger) praktiziert werden. Aber die Staatskasse kann dafür nicht in Anspruch genommen werden – deshalb ja „pro bono“.
grds. gebe ich Ihnen Recht. allerdings müsste sich in der Frage etwas meher bewegen, ob auch der Verteidiger den Beiordnungsantrag stellen kann. dann wäre er im Ermittlungsverfahren nicht mehr von der StA abhängig, die sich damit häufig – manchmal sicherlich auch im Kosteninteresse der Staatskasse – schwer tut. Und es kann ja nicht richtig sein, dass erst gerichtliche Verfahren schwierig sind.
Dazu hat sich das Landgericht Cottbus schon einmal sehr ausführliche Gedanken gemacht:
http://www.recht21.com/urteile/lg_cottbus_2005_05_13.pdf